Sexualstrafrecht
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
1. Handlungsbedarf im Sexualstrafrecht
Bestimmte Formen sexualisierter Übergriffe sind bislang in Deutschland nicht strafbar. Denn nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen in §§ 177 StGB (sexuelle Nötigung/Vergewaltigung) ist das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht als solches geschützt, sondern nur dann, wenn es verteidigt wird: Der Täter muss also in einer Nötigungssituation agieren und das Opfer sich in dieser Nötigungssituation zur Wehr setzen und den Übergriff gegen die sexuelle Selbstbestimmung zurückweisen. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise eine Vergewaltigung, in denen der Täter keine Gewalt anwenden muss, weil die betroffene Frau keine Gegenwehr leistete, nicht nach § 177 StGB als sexuelle Nötigung/Vergewaltigung bestraft werden kann.
Darüber hinaus setzt sich der SoVD seit langem dafür ein, sexuelle Übergriffe gegen widerstandsunfähige (behinderte) Menschen strafrechtlich nicht länger zu privilegieren, d.h. geringer zu bestrafen. Bislang werden Vergewaltigungen von Menschen, die z.B. im Koma liegen, nicht mit dem Strafrahmen einer Vergewaltigung (2 Jahre) geahndet, sondern es ist ein deutlich geringeres Strafmaß vorgesehen.
Daher begrüßt der SoVD grundsätzlich das Bestreben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, eine Reform des Sexualstrafrechts vorzunehmen. Die geplanten Änderungen der §§ 177 StGB (Vergewaltigung/sexuelle Nötigung) und § 179 StGB (Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen) können als erster Schritt bewertet werden, einige der beschriebenen Schutzlücken zu schließen und auch die Ungleichbehandlung behinderter, widerstandsunfähiger Opfer anzugehen.
Gleichwohl bleibt der Entwurf insgesamt hinter den Erwartungen und frauenpolitischen Forderungen des SoVD zurück.
2. Zur Bewertung des Referentenentwurfes im Einzelnen
Der Entwurf sieht die Erweiterung und Veränderung des § 179 StGB vor, gleichzeitig wird der bestehende § 177 StGB reduziert. Im derzeitigen § 177 soll die Nummer 3 (Ausnutzen einer schutzlosen Lage) gestrichen werden. Das bedeutet, dass künftig als sexuelle Nötigung/Vergewaltigung nur noch strafbar ist, wenn sexuelle Handlungen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt abgenötigt werden. Das Ausnutzen einer schutzlosen Lage hingegen – anstelle der Gewalt/Gewaltandrohung – wird nicht mehr vom Tatbestand der Vergewaltigung erfasst; insoweit entfiele auch das erhöhte Strafmaß der Vergewaltigung für diese Fälle.
Der SoVD kritisiert, dass die Frage der Widerstandsleistung der Betroffenen weiterhin eine Grundprämisse des § 177 StGB (sexuelle Nötigung/Vergewaltigung) bleibt. Der Referentenentwurf geht von der alten Erwartung aus, dass das Opfer körperlichen Widerstand gegen unerwünschte sexuelle Handlungen leistet. Für den SoVD hingegen muss zentral für die Strafbarkeit eines Übergriffs die Frage sein, ob die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person missachtet wurde, unabhängig von der Gegenwehr.
Sexuelle Übergriffe ohne Gewalt/Gewaltandrohung sollen künftig im veränderten § 179 erfasst werden, der als „Auffangnorm“ zu § 177 fungiert und z.T. geringere Strafmaße vorsieht. Es ist beabsichtigt, § 179 umzubenennen in „Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung besonderer Umstände“.
Durch diesen neuen § 179 sollen nach Auffassung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einige bestehende Schutzlücken geschlossen werden. Der Kern der Reform ist somit der neu formulierte § 179 StGB. In diesem Straftatbestand ist künftig sowohl der bisherige §179 StGB enthalten als auch Fallgestaltungen einer „schutzlosen Lage“ des derzeitigen § 177 StGB neu erfasst. Es werden weitere Situationen definiert, in denen eine sexuelle Handlung durch Ausnutzen besonderer Umstände begangen wird und strafrechtlich geahndet werden kann.
So sollen beispielsweise die so genannten Überraschungsangriffe künftig nach § 179 StGB strafbar sein. Dort heißt es, dass bestraft wird, „wer unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person aufgrund der überraschenden Begehung der Tat zum Widerstand unfähig ist“ sexuelle Handlungen begeht. Der SoVD anerkennt, dass damit eine strafrechtliche Schutzlücke geschlossen wird, er kritisiert jedoch, dass sexuelle Übergriffe dieser Art in Abgrenzung zu § 177 StGB mit einem geringen Strafmaß geahndet werden können.
Der SoVD bewertet es auch als positive Absicht, dass künftig bestraft wird, wer „unter Ausnutzung einer Lage, in der eine andere Person im Falle ihres Widerstandes ein empfindliches Übel befürchtet“ sexuelle Handlungen vornimmt. Mit dieser Formulierung sollen die durch zahlreiche Beispiele belegten Fälle erfasst werden, in denen Betroffene sich nicht wehren, weil sie beispielsweise um die Gefährlichkeit des Angreifers wissen, weil sie z.B. mit dem Täter in einer Beziehung leben und bereits vielfach Gewalt durch ihn erlebt haben. Diese Fallgestaltungen waren von der Rechtsprechung oft nicht als Vergewaltigung unter „Ausnutzung einer schutzlosen Lage“ nach § 177 Abs. 2 Ziffer 3 StGB anerkannt und bestraft worden, weil hier sehr hohe Anforderungen definiert wurden. Die Erweiterung in § 179 StGB soll diese Schutzlücke schließen. Damit einher geht jedoch ein deutlich geringerer Strafrahmen. Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber diese Fälle für weniger strafwürdig erachtet, obgleich sie für die Opfer vergleichbare Eingriffe in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung darstellen.
Insoweit unterstreicht der SoVD nochmals seine Kritik an der fortbestehenden Grundprämisse im Sexualstrafrecht, dass sexuelle Übergriffe grundsätzlich weiterhin von einer Widerstandsleistung der Betroffenen ausgehen und nur in besonderen Konstellationen (z.B. Überraschungsübergriff) auf diese verzichtet wird.
Die „Privilegierung“ von sexuellen Übergriffen auf widerstandsunfähige, behinderte Opfer versucht der Gesetzentwurf zu entschärfen. Bislang konnten Vergewaltigungen dieser Opfergruppe nicht mit dem Strafrahmen des § 177 (2 Jahre) geahndet werden, sondern es war ein geringeres Strafmaß (1 Jahr) vorgesehen. Dabei wurde ausgeblendet, dass Täter ganz bewusst auf diese Opfergruppe abzielen und deren Vulnerabilität ganz besonders ausnutzen. Der Unwertgehalt solcher Taten ist dem der Gewaltanwendung/-Androhung vergleichbar und ein geringeres Strafmaß nicht hinnehmbar – er diskriminiert behinderte, widerstandsunfähige Opfer! Nunmehr sollen diese Fallgestaltungen als Regelbeispiel mit einem höheren Strafmaß sanktionierbar werden. Damit ist zwar eine Angleichung an den Strafrahmen aus § 177 Abs. 2 möglich durch richterliche Entscheidung, eine vollständige Angleichung bedeutet die Neureglung jedoch nicht.
3. Schlussbemerkung und Ausblick
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) sieht im vorliegenden Gesetzentwurf zwar den Willen des Gesetzgebers, bestehende Schutzlücken schließen zu wollen. Auch ist der Wille erkennbar, Benachteiligungen zulasten behinderter, widerstandsunfähiger Opfer im Strafrecht anzugehen.
Jedoch kritisiert der SoVD das Fortschreiben der grundsätzlichen Problematik im Sexualstrafrecht, wonach Frauen sich aktiv körperlich zur Wehr setzen müssen, um Übergriffe gegen ihre sexuelle Selbstbestimmung abzuwehren.
Die von Deutschland bisher zwar gezeichnete, aber noch nicht ratifizierte Istanbul-Konvention fordert, dass alle nicht-einverständlichen sexuellen Handlungen unter Strafe zu stellen sind. Dieser menschenrechtlichen Anforderung wird der vorliegende Entwurf nach Einschätzung des SoVD weiterhin nicht gerecht. Denn die sexuelle Selbstbestimmung wird im Sexualstrafrecht nach wie vor nicht voraussetzungslos geschützt. Der SoVD fordert daher auch weiterhin eine grundlegende Reform des Sexualstrafrechts. Hier steht die bereits eingesetzte Reformkommission zum Sexualstrafrecht in der Pflicht, aktiv werden. Es stimmt hoffnungsfroh, dass auch der Gesetzentwurf in seiner Begründung die Notwendigkeit erwähnt, den o.g. Paradigmenwechsel im Sexualstrafrecht zu prüfen. Ob die Kommission im Ergebnis der Prüfung diesen Schritt jedoch geht und der Gesetzgeber möglichen Empfehlungen auch tatsächlich folgen wird, bleibt abzuwarten.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Sexualstrafrecht [144 KB]