Kinderarmut: Einführung einer Kindergrundsicherung
Referentenentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Bestimmungen: Verbändebeteiligung
1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Mit vorliegendem Referentenentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Bestimmungen wird geregelt, dass die künftige Kindergrundsicherung aus folgenden wesentlichen Elementen bestehen soll:
- Dem „Kindergarantiebetrag“ analog zum aktuellen Kindergeld
- Dem Kinderzusatzbetrag, der sich zusammensetzt aus
- Den altersgestaffelten Regelbedarfen nach SGB XII
- Einen pauschalierten monatlichen Bedarf des Kindes für Unterkunft und Heizung
- und Leistungen für Bildung und Teilhabe.
Die Bundesagentur für Arbeit, konkret der künftige „Familienservice“, soll den Großteil der Kindergrundsicherung administrieren. Beim Bildungs- und Teilhabepaket bleiben neben dem Familienservice für einzelne Leistungen auch die Länder zuständig.
Die Bewilligung über den Kinderzusatzbetrag erfolgt abschließend für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Antragsstellung, die Leistungshöhe wird also im Nachgang nicht mehr angepasst, wenn sich Einkommensverhältnisse verändern. Sollte in dieser Zeit der Bedarf durch die Kindergrundsicherung nicht abgedeckt werden können oder auch Mehr- und Sonderbedarfe in Betracht kommen, kann auch das Jobcenter oder das Sozialamt zuständig sein, wenn Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch ge-nommen werden.
Die Anspruchsinhaberschaft liegt beim Kinderzusatzbetrag beim Kind und beim Kindergarantiebetrag bei den Eltern. Bei Volljährigkeit kann der Auszahlungsanspruch beim Kindergarantiebetrag aber von den Eltern auf das Kind übergehen. Kindergarantie- und Kinderzusatzbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden.
Mit dem Kindergrundsicherungscheck sollen künftig Behörden vorab prüfen und darauf hinweisen können, ob ggf. ein Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag bestehen könnte. Dafür müssen die Mitglieder der Familiengemeinschaft einwilligen, dass die Behörde einen Datenabruf vornimmt, um etwa Entgeltnachweise zu erhalten. Die erhobenen Daten werden jedoch im weiteren Antragsverfahren nicht weiter berücksichtigt, das heißt, auch wenn der Behörde schon Einkommensdaten vorliegen, dürfen diese nicht bei der Prüfung des tatsächlichen Antrags auf den Kinderzusatzbetrag verwendet werden.
Für das Vorhaben sollen laut Referentenentwurf rund 2,4 Milliarden Euro für 2025 bereitgestellt gestellt werden. Davon entfallen fast ein Viertel der Kosten auf die Verwaltung. 1,88 Milliarden Euro werden etwa für eine höhere Inanspruchnahme im Rahmen der Kindergrundsicherung veranschlagt, sind also auf der Leistungsseite zu verbuchen.
2 Gesamtbewertung SoVD
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Kinderarmutsbekämpfung
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Chancengerechtigkeit
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Bündelung von Leistungen
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Zentrale Stelle und möglichst automatisierte Auszahlung
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3 Zu den einzelnen Regelungen
Kindergarantiebetrag
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Kinderzusatzbetrag
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Neudefinition kindliches Existenzminimums und Wegfall des Sofortzuschlags
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Einkommen
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Vermögen
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Unterhaltsvorschuss
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Bildungs- und Teilhabepaket und Kinderchancenportal
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Kindergrundsicherungscheck
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Datenabruf bei Antragsstellung auf den Kinderzusatzbetrag
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Bewilligung
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Übergangsregelungen
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Zuständigkeit
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Kindergeld-Übertrag
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Ausbildungsförderung
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Mehrbedarfsregelung
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Vertikale Berechnungsmethode im SGB II
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DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
SoVD-Stellungnahme: Einführung einer Kindergrundsicherung [285 KB]