Geringfügige Beschäftigung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Der Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung im Bereich der geringfügigen Beschäftigung sieht im Kern vor, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Minijob) nicht mehr durch einen statischen Wert, sondern dynamisch ausgestaltet werden soll. Die Obergrenze orientiert sich dabei an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro pro Stunde wird die Minijobgrenze somit auf 520 Euro festgesetzt. Außerdem sieht der Gesetzentwurf eine Ausweitung der sogenannten Midijobgrenze von derzeit 1.300 Euro auf 1.600 Euro sowie eine Neuregelung zur Entlastung der Beschäftigten im Übergangsbereich vor, mit der die Höhe der Sozialabgaben für die Beschäftigten zunächst niedriger ausfällt und dann linear bis zum Erreichen der Midijob-Obergrenze von 1.600 Euro ansteigt. Mit dem Gesetzentwurf werden des Weiteren Folgeanpassungen und Übergangsregelungen, die sich aufgrund der Neuregelung ergeben, sowie Nachbesserungen bei der Dokumentationspflicht der Arbeitszeit und zur Eindämmung von Missbrauch vorgenommen.
2 Gesamtbewertung
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3 Zu einzelnen Regelungen
Ausweitung der Geringfügigkeitsobergrenze | Minijobs
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Eindämmen von Missbrauchspotenzial und verbesserte Durchsetzung des Arbeitsrechts
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Ausweitung des Übergangsbereichs - Midijobs
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4 Literatur
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DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
zur vollständigen SoVD-Stellungnahme: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales [256 KB]