Meistens beginnt es schleichend: Der tägliche Einkauf fällt schwerer, das Treppensteigen wird anstrengender, und der Alltag kostet zunehmend mehr Kraft. Manchmal verändert aber auch ein Unfall oder eine schwere Erkrankung das Leben von einem Tag auf den anderen. Dann stehen Betroffene und ihre Angehörigen plötzlich vor den Fragen wie: Wer kann unterstützen? Wer übernimmt die Pflege? Und welche Leistungen stehen Pflegebedürftigen zu?
Das deutsche Pflegesystem bietet verschiedene Formen der Unterstützung – von der Pflege zu Hause über ambulante Dienste bis hin zur stationären Versorgung.
Pflege zu Hause, ambulant oder im Heim
Die meisten pflegebedürftigen Menschen werden zu Hause versorgt, häufig von ihren Angehörigen. Dabei kann ein ambulanter Pflegedienst zum Beispiel bei der Körperpflege oder der medizinischen Versorgung unterstützen.
Je nach Pflegegrad können Pflegebedürftige Pflegegeld erhalten, wenn Angehörige oder andere private Personen die Pflege übernehmen. Werden professionelle Pflegedienste eingesetzt, können Leistungen der Pflegeversicherung für diese Unterstützung genutzt werden. Auch eine Kombination beider Möglichkeiten ist möglich.
Reicht die häusliche Pflege nicht aus, kann eine Tages- oder Nachtpflege Angehörige entlasten. Bei besonders hohem Pflegebedarf kann schließlich ein Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung notwendig werden.
Pflegegrade: Entscheidend ist die Selbstständigkeit
Seit dem Jahr 2017 gibt es keine Pflegestufen mehr. Sie wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Entscheidend ist, wie stark ein Mensch in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Dabei werden nicht nur körperliche Einschränkungen berücksichtigt, sondern auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen.
Der Pflegegrad wird nach einem Antrag bei der Pflegekasse durch eine Begutachtung festgestellt. Der Pflegegrad entscheidet darüber, welche Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Überblick
- Pflegegeld
Wer mindestens Pflegegrad 2 hat und zu Hause überwiegend von Angehörigen, Freunden oder anderen privaten Pflegepersonen versorgt wird, kann Pflegegeld erhalten. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die selbst entscheidet, wie sie es verwendet. - Pflegesachleistung
Wer für die Pflege zu Hause einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt, erhält statt Pflegegeld Pflegesachleistungen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die vereinbarten Leistungen bis zu einem gesetzlich festgelegten monatlichen Höchstbetrag. Das Geld wird in der Regel direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet. - Beide Leistungen in Kombination
Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch miteinander kombiniert werden. Das ist beispielsweise sinnvoll, wenn Angehörige einen Teil der Pflege übernehmen und zusätzlich ein Pflegedienst ins Haus kommt. In diesem Fall wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. - Zusätzlicher Entlastungsbeitrag
Pflegebedürftige können, unabhängig vom Pflegegeld, unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich erhalten.
Die fünf Pflegegrade und Leistungen im Überblick
Pflegegeld wird ausgezahlt, wenn Pflegebedürftige zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Personen gepflegt werden, während Pflegesachleistungen die Kosten für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst abdecken.
- Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Betroffene können ihren Alltag noch weitgehend selbstständig bewältigen, benötigen aber bereits Unterstützung, zum Beispiel bei bestimmten alltäglichen Verrichtungen oder bei der Organisation ihres Lebens. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen. Allerdings besteht unter anderem Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich, der für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden kann - Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Die Selbstständigkeit ist deutlich eingeschränkt. Regelmäßig wird Hilfe benötigt, etwa beim Waschen, Anziehen, bei der Ernährung oder bei der Bewältigung des Alltags. - Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Betroffene sind in vielen Bereichen des täglichen Lebens auf Unterstützung angewiesen. Die notwendige Hilfe geht deutlich über einzelne Tätigkeiten hinaus und kann einen erheblichen Teil des Tages bestimmen. - Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Die Selbstständigkeit ist sehr stark eingeschränkt. Betroffene benötigen in zahlreichen Lebensbereichen umfangreiche Unterstützung und sind häufig auf regelmäßige Hilfe über den Tag verteilt angewiesen. - Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Hier besteht der höchste Unterstützungsbedarf. Zusätzlich zur schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit liegen besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung vor.
Derzeit liegt das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) als Gesetzentwurf vor. Die geplante Pflegereform könnte ab dem Jahr 2027 den Zugang zu Leistungen erschweren. Der SoVD Hamburg rät Betroffenen, mit dem Antrag auf Pflegeleistungen nicht zu warten.
