Medikamente, Rollator oder Hörgerät – wer übernimmt eigentlich welche Kosten? In Deutschland sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, eine Vielzahl von Leistungen zu erbringen. Dennoch müssen Versicherte in vielen Fällen einen Teil der Kosten selbst tragen.
Arzneimittel
Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für Arzneimittel, wenn diese
- medizinisch notwendig sind,
- von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet wurden und
- verschreibungs- bzw. rezeptpflichtig sind.
Versicherte leisten dabei in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Prozent des Verkaufspreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Packung. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit. Nicht verschreibungspflichtige Medikamente (sogenannte OTC-Produkte) werden grundsätzlich nicht erstattet. Ausnahmen gelten jedoch für schwer erkrankte Patient:innen sowie für Kinder unter 12 Jahren.
Heilmittel
Auch therapeutische Leistungen werden unter bestimmten Voraussetzungen von den Krankenkassen übernommen. Dazu zählen unter anderem Physiotherapie (Krankengymnastik), Ergotherapie, Logopädie sowie Podologie (medizinische Fußpflege bei bestimmten Erkrankungen). Auch hier ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. Versicherte zahlen in der Regel 10 Prozent der Behandlungskosten und zusätzlich 10 Euro pro Verordnung.
Hilfsmittel
Hilfsmittel wie Hörgeräte, Sehhilfen, Prothesen, Rollstühle oder Rollatoren sind Dinge, die eine Behinderung ausgleichen oder eine Behandlung unterstützen. Die Kosten können von der gesetzlichen Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden. In der Regel muss auch hier eine Zuzahlung geleistet werden.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind:
- die medizinische Notwendigkeit (z. B. Sicherung des Behandlungserfolgs, Vorbeugung einer Verschlimmerung oder Ausgleich einer Behinderung im Alltag),
- eine ärztliche Verordnung,
- die Listung des Hilfsmittels im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung sowie
- die Übereinstimmung mit dem aktuellen Stand medizinischer Erkenntnisse.
Auch bei Hilfsmitteln beträgt die gesetzliche Zuzahlung 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Krankenkassen übernehmen die Kosten für medizinisch notwendige Standardausführungen. Entscheiden sich Versicherte für ein hochwertigeres Modell, müssen sie die Mehrkosten selbst tragen.
