Zum 1. Januar 2017 sind umfassende Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft getreten. Pflegebedürftigkeit wird neu definiert, das Verfahren zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit ändert sich und es gelten neue Leistungshöhen. Statt der bisherigen drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Geregelt wurden die Änderungen im Pflegestärkungsgesetz II, das Ende 2015 verabschiedet wurde. Die Umstellung auf das neue Recht ist für viele Menschen mit Unsicherheiten verbunden. Wir geben im Folgenden Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Warum gibt es einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff?
Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit orientiert sich bisher vor allem an körperlichen Einschränkungen sowie am Zeitaufwand, den beispielsweise ein pflegender Angehöriger für die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität benötigt. Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen wurden dabei nicht ausreichend berücksichtigt. Dies ändert sich mit der neuen Pflegereform. Künftig macht es keinen Unterschied, ob die Beeinträchtigungen vor allem im körperlichen, im kognitiven oder im psychischen Bereich liegen. Die unterschiedlichen Facetten von Pflegedürftigkeit werden besser erfasst.
Woher weiß ich, welchem Pflegegrad ich ab 1. Januar 2017 zugeordnet werde?
Die Pflegekassen haben bereits damit begonnen, ihren Versicherten mit Pflegebedarf schriftlich mitzuteilen, welchem Pflegegrad sie zum 1. Januar 2017 zugeordnet werden.
Werde ich erneut begutachtet?
Nein. Die automatische Überleitung erfolgt ohne erneute Begutachtung. Sie müssen auch keinen neuen Antrag stellen.
Wie hoch sind die neuen Leistungsbeiträge?
(Fortsetzung siehe PDF-Datei)