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SoVD-Sozial­tipp: Ent­lastungs­betrag

Selbstständigkeit fördern, Pflegende entlasten

Auf dem Bild sind zwei Frauen zu sehen. Die ältere Frau sitzt und trägt ein hellblaues Oberteil. Sie lächelt und wirkt zufrieden. Die jüngere Frau steht hinter ihr, hat ihre Arme um die Schultern der älteren Frau gelegt und lächelt ebenfalls herzlich. Der Hintergrund ist hell und unscharf.

Seine Abschaffung stand in der Diskussion, nun soll er doch bleiben: der Pflegegrad 1. „Das ist gut so“, sagt Klaus Wicher, Vorsitzender des SoVD Hamburg. „Denn der Pflegegrad 1 ist ein wichtiges Instrument, um etwa Menschen mit beginnender Demenz so lange wie möglich in ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen – und um Angehörige zu entlasten.“

Schon ab Pflegegrad 1 haben Pflegebedürftige Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Das Geld kann für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienste oder Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden – zum Beispiel für stundenweise Betreuung, Begleitung zu Arztbesuchen, Einkaufshilfen oder gemeinsame Freizeitaktivitäten. Die Angebote müssen von der Hamburger Sozialbehörde anerkannt sein. Eine Übersicht gibt es unter pflegelotse.de. „Vom Cafébesuch für Menschen mit Demenz bis zum Hundebesuchsdienst – für alle ist etwas dabei“, so Wicher. Doch trotz vieler hilfreicher Angebote nutzen bisher laut einer Umfrage der Techniker Krankenkasse nur 53 Prozent der Pflegebedürftigen in Hamburg ihren Anspruch.

Wichtig: Der Betrag ist zweckgebunden und gilt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Er kann angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Danach verfällt er. Allerdings wird das Geld nicht ausgezahlt, sondern nur gegen Vorlage von Belegen erstattet. „Das ist eine Hürde für Menschen, die jeden Euro umdrehen müssen“, weiß Wicher. Auf den Rechnungen muss klar erkennbar sein, für welche Leistung das Geld verwendet wurde. Wer nicht in Vorkasse gehen möchte, kann den Anspruch an den Anbieter abtreten – etwa an einen Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe. Diese rechnen dann direkt mit der Pflegekasse ab. 

Auch Nachbarn, Studierende oder ehrenamtlich Helfende können über den Entlastungsbetrag bezahlt werden, wenn sie beim Einkaufen, Putzen oder bei Arztbesuchen helfen. Voraussetzung ist eine Registrierung bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe Hamburg (nachbarschaftshilfe-hh.de). Wer mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, kann das Geld nicht abrechnen. „Der Staat sieht Sorgearbeit, die meist von Frauen geleistet wird, immer noch als private Aufgabe“, kritisiert Wicher. „Fielen Leistungen wie der Pflegegrad 1 weg, würden Angehörige noch stärker belastet – das wäre ein Schritt in die völlig falsche Richtung.“

SoVD Sozialverband Deutschland e.V., Landesverband Hamburg
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