Ob Pflegeleistungen, Hinzuverdienst bei Erwerbsminderung, Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, Wohngeld oder Kinderkrankengeld: Mit dem Jahreswechsel treten einige Änderungen in Kraft. Der Sozialverband Deutschland (SoVD), Landesverband Hamburg, gibt einen Überblick samt weiterführender Informationen.
Erwerbsminderungsrente und Hinzuverdienstgrenze
Wer wegen Krankheit nicht mehr voll oder nur teilweise arbeiten kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente. Wer will und kann, darf hinzuverdienen: Bei voller Erwerbsminderung im Rahmen von weniger als drei Stunden täglich, bei teilweiser Erwerbsminderung sind drei bis unter sechs Stunden pro Tag möglich. Bis zur sogenannten Hinzuverdienstgrenze wird das Einkommen nicht auf die Rente angerechnet. Diese wird zum 1. Januar 2025 steigen: Die monatliche Bezugsgröße liegt dann bei 3.745 Euro. Das heißt: Voll erwerbsgeminderte Menschen dürfen monatlich bis zu 1.638 Euro (19.661,25 Euro/Jahr) hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Für Rentner:innen, die teilweise erwerbsgemindert sind, gilt ein Limit von 3.276,81 Euro monatlich (39.322,50 Euro/Jahr).
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Sozialversicherung ziehen deutlich an: Für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze von bisher 7.550 Euro in den alten Bundesländern und 7.450 Euro in den neuen Bundesländern einheitlich auf 8.050 Euro im Monat (96.600 Euro/Jahr). Für die Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze von bisher 5.175 Euro auf 5.512,50 Euro im Monat (66.150 Euro/Jahr).
Wohngeld
Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2025 um 15 Prozent angehoben. Im Schnitt haben Wohngeldempfänger:innen dann pro Monat 30 Euro mehr in der Tasche. Ziel ist es, die gestiegenen Miet- und Energiepreise, aber auch die Inflation der vergangenen Jahre abzufedern und dafür zu sorgen, dass einkommensschwache Haushalte weiterhin Anspruch auf Wohngeld haben und nicht in eine Abhängigkeit von Bürgergeld, Grundsicherung oder Sozialhilfe rutschen.
Mindestlohn und Minijob
Zum Jahreswechsel klettert der Mindestlohn von 12,41 auf 12,82 Euro brutto pro Stunde. Diese neue Lohnuntergrenze darf nicht unterschritten werden. Für Minijobber:innen heißt das: Ab 2025 können sie 556 statt bisher 538 Euro pro Monat verdienen. Bis zu dieser Geringfügigkeitsgrenze sind Minijobs für die Beschäftigten nicht sozialversicherungspflichtig.
Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung
Der durchschnittliche GKV-Zusatzbeitragssatz wird zum 1. Januar 2025 um 0,8 Prozentpunkte auf dann 2,5 Prozent steigen. Jede Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag jedoch selbst fest. Kassenindividuelle Zusatzbeiträge von 1,5 bis zu 4 Prozent gelten als wahrscheinlich. Wird der Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse erhöht, können die Versicherten von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Kinderkrankengeld
Die Erhöhung der Anspruchstage für das Kinderkrankengeld bleibt weiterhin gültig: So haben gesetzlich krankenversicherte Eltern auch 2025 Anspruch auf 15 Kinderkrankengeldtage statt der regulären 10 Arbeitstage pro Kind. Alleinerziehende können nach wie vor 30 statt regulär 20 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Bei mehreren Kindern gelten 35 statt 25 Kinderkrankengeldtage pro Elternteil, für Alleinerziehende mit mehreren Kindern sind es 70 statt 50. Werden Eltern aufgrund medizinischer Notwendigkeit zusammen mit ihrem Kind unter zwölf Jahren stationär aufgenommen, haben sie so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert, ohne dass diese Tage auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet werden.
Elektronische Patientenakte (ePA)
2025 wird die ePA für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen bereitgestellt. Die ePA soll den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten, wie Arztbriefe, Befunde, Medikationspläne oder Röntgenbilder, zwischen behandelnden Ärtz:innen, medizinische Einrichtungen und Apotheken erleichtern und die Patient:innenversorgung somit verbessern. Die Krankenversicherungen haben bereits 2024 damit begonnen, ihre Mitglieder über die Einrichtung der ePA zu informieren. Wer dies nicht möchte, kann widersprechen.
Pflegeleistungen
Zum Jahresbeginn werden die meisten Pflegeleistungen um 4,5 Prozent erhöht.
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Ehrenamtlichen gepflegt werden, haben Anspruch auf ein monatliches Pflegegeld und profitieren automatisch von der Erhöhung:
- auf 347 Euro bei Pflegegrad 2.
- auf 599 Euro bei Pflegegrad 3.
- auf 800 Euro bei Pflegegrad 4.
- auf 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Auch die Pflegesachleistungen zur Finanzierung eines ambulanten Pflegediensts werden angehoben:
- auf 796 Euro bei Pflegegrad 2.
- auf 1.497 Euro bei Pflegegrad 3.
- auf 1.859 Euro bei Pflegegrad 4.
- auf 2.299 Euro bei Pflegegrad 5.
So können Menschen ab Pflegegrad 2 im Jahr 2025 höhere Beträge mit der Pflegeversicherung abrechnen. Werden Pflegesachleistungen in Anspruch genommen, verringert dies die Höhe des Pflegegeldes.
Der sogenannte Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zu. Dieser steigt um monatlich fünf Euro auf 131 Euro an und kann zum Beispiel für Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Zwecke der Kurzzeitpflege oder der Tages- und Nachtpflege geltend gemacht werden. Der Betrag kann auch rückwirkend genutzt bzw. angespart werden. Das heißt: Wer die Leistungen am Ende eines Kalenderjahres nicht aufgebraucht hat, kann diese noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen.
Ebenso haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dazu zählen zum Beispiel Desinfektionsmittel, medizinische Gesichtsmasken, Einweghandschuhe oder Bettschutzeinlagen. Hier steigt der Höchstbetrag um zwei Euro auf 42 Euro pro Monat.
Für Menschen ab Pflegegrad 2 wird das Budget für die Verhinderungspflege bzw. Ersatzpflege zum 1. Januar 2025 auf 1.685 Euro, das Budget für die Kurzzeitpflege auf 1.854 Euro jährlich angehoben. Dabei können Sie bis zu 843 Euro aus dem Topf der Kurzzeitpflege alternativ auch für Leistungen der Ersatzpflege einsetzen.
Ab 1. Juli 2025 werden die beiden Budgets dann zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zusammengefasst, der je nach Bedarf flexibel genutzt werden kann – egal, ob eine stunden- oder tageweise Vertretung des pflegenden Angehörigen in der Häuslichkeit (Verhinderungspflege) oder eine tage- oder wochenweise stationäre Versorgung des Pflegebedürftigen nötig ist (Kurzzeitpflege). Dabei wird auch die Höchstdauer der Ersatzpflege an die Kurzzeitpflege angepasst und von sechs auf acht Wochen pro Kalenderjahr angehoben.
Auch die Leistungen der Tages- und Nachtpflege, als ergänzende Angebote für die häusliche Pflege ab Pflegegrad 2 in Form einer teilstationären Pflege, steigen zum Jahreswechsel an:
- auf 721 Euro bei Pflegegrad 2.
- auf 1.357 Euro bei Pflegegrad 3.
- auf 1.685 Euro bei Pflegegrad 4.
- auf 2.085 Euro bei Pflegegrad 5.
Der Festbetrag für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung wird ebenfalls erhöht:
- auf 805 Euro bei Pflegegrad 2.
- auf 1.319 Euro bei Pflegegrad 3.
- auf 1.855 Euro bei Pflegegrad 4.
- auf 2.096 Euro bei Pflegegrad 5.
Der Zuschuss für die sogenannten wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zur barrierearmen Umgestaltung des Wohnumfelds steigt um 180 Euro auf 4.180 Euro und kann von allen Menschen mit Pflegegrad beantragt werden.
Der allgemeine Pflegeversicherungsbeitrag wird voraussichtlich zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte auf dann 3,6 Prozent angehoben, um die Finanzierung der gesetzlichen Leistungen zu sichern.