Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden: Das Jobcenter darf Empfängerinnen und Empfänger von Hartz IV nicht mehr so rigoros sanktionieren wie bisher. Maximal bis zu 30 Prozent darf der Regelsatz des Arbeitslosengeldes II (ALGII) für einen gewissen Zeitraum gesenkt werden, wenn die Betroffenen beispielsweise Jobangebote ausschlagen, Termine versäumen oder Fördermaßnahmen abbrechen.
SoVD-Fachjurist Francis Suppelna rät: „Wer erst vor kurzem einen Kürzungsbescheid erhalten hat, dessen Frist noch nicht abgelaufen ist, kann Widerspruch einlegen, wenn das ALG II um mehr als 30 Prozent gestrichen werden soll. Sollte die Frist bereits verstrichen sein, gibt es die Möglichkeit, formlos einen Überprüfungsantrag zu stellen. Alle Sanktionsverfahren, die abgeschlossen sind, bleiben allerdings rechtskräftig, hier lässt sich für den Einzelnen in der Regel nichts mehr machen.“
Lesen Sie zum Hartz-IV-Urteil des BVerfG auch den folgenden Beitrag des SoVD Hamburg: