Allgemeine Auflagen: Grundlegende Kontaktregeln
- Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Personen einhalten
- Mund- und Nasenbedeckung im Einzelhandel, auf Wochenmärkten und im ÖPNV tragen
- Hygieneregeln beachten (Husten und Niesen in die Armbeuge, regelmäßiges Händewaschen, Nutzung von Desinfektionsmittel)
- Soziale Kontakte möglichst stark einschränken
Ab Mittwoch, 13. März, dürfen sich Personen, die zusammen in einer Wohnung leben, mit anderen Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, im öffentlichen Raum treffen. Insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zehn Personen zusammenkommen.
Menschen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung kann der Zutritt zu den unten genanngten Einrichtungen unter Umständen verwehrt werden.
Pflege- und Wohneinrichtungen
Ab Montag, 18. Mai, sind Besuche unter den folgenden Auflagen und Vorsichtsmaßnahmen wieder erlaubt:
- eine vorab festgelegte Person darf eine*n Pflegebedürftige*n an mindestens einem Tag pro Woche für eine Stunde besuchen. Längere Aufenthalte sind nur mit Zustimmung der Einrichtungsleitung erlaubt
- Besucher*innen dürfen die Einrichtung nur nach vorheriger Anmeldung betreten und müssen einen Mund- und Nasenschutz tragen
- die Besuche finden in der Regel in Außenbereichen oder Besuchsräumen statt – nur im Ausnahmefall auf dem privaten Zimmer
- die Einrichtung muss Desinfektionsmittel für die Hände zur Verfügung stellen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Ab Montag, 18. Mai, sind Besuche wieder erlaubt, wenn die Einhaltung eines dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz gewährleistet ist.
Bildungseinrichtungen
Ab sofort dürfen Angebote von staatlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie der öffentlichen Kinder- und Jugendarbeit unter den folgenden Auflagen wieder durchgeführt werden:
- die Lerngruppe umfasst maximal 15 Personen
- Teilnehmer*innen werden schriftlich erfasst
- die Lerngruppe darf nicht durchmischt werden
- gruppenübergreifende Aktivitäten sind untersagt
- Gemeinschaftsflächen werden zeitversetzt betreten
Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäuser
Ab sofort dürfen diese Einrichtungen sowie Angebote der künstlerischen Bildung wieder geöffnet werden, wenn die Einhaltung eines dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz gewährleistet ist.
Kindertagestätten (Kitas)
Ab Montag, 18. Mai, ist die Notbetreuung auch für Kinder geöffnet, die das fünfte oder sechste Lebensjahr vollendet haben. Für Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, Alleinerziehende und Familien mit einem dringenden Betreuungsbedarf bleiben die Kindertageseinrichtungen weiterhin geöffnet.
Einzelhandel
Die 800-Quadratmeter-Regel fällt weg. Alle Geschäfte dürfen geöffnet werden, wenn die Einhaltung der bestehenden allgemeinen Auflagen sichergestellt ist.
Gastronomie
Ab sofort ist der Betrieb von Gaststätten und Hotelrestaurants wieder gestattet, wenn die Einhaltung des Mindestabstands gewährleistet ist oder andere geeignete Maßnahmen (wie z.B. Trennwände) vorhanden sind. Zudem müssen die Kontaktdaten der Gäste erfasst werden und die Mitarbeiter*innen müssen im Kontakt mit Gästen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Tourismus
Ab sofort dürfen Hotels und Ferienwohnungen wieder für Touristen öffnen, wenn die folgenden Auflagen und Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden:
- die Übernachtungsangebote sind auf 60 Prozent der Zimmerkapazität begrenzt
- gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche oder Schwimmbäder bleiben geschlossen
- die Kontaktdaten der Gäste müssen erfasst werden
- innerhalb der Gebäude gilt der allgemeine Mindestabstand
Wohnraum in Wohngebäuden darf nicht für touristische Zwecke genutzt werden und Schlafsäle für mehr als vier Personen müssen geschlossen bleiben.
Bus- und Schiffsreisen sind zu touristischen Zwecken wieder erlaubt. Die Belegung ist auf bis zu 50 Prozent der Gesamtkapazitäten begrenz. An Bord ist der Mindestabstand einzuhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Sport
Die Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien ist zulässig, wenn der Trainingsbetrieb kontaktfrei erfolgt und der allgemeine Mindestabstand eingehalten wird. Der Anbieter muss geeignete Vorkehrungen treffen, um das Infektionsrisiko zu minimieren.
Auch der Trainingsbetrieb für Berufssportler*innen und Kaderathlet*innen der olympischen und paralympischen Sportarten ist an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten. erlaubt. Die Nutzung von Umkleideräumen oder Duschen ist untersagt.
Der Spiel- und Trainingsbetrieb in der ersten und zweiten Bundesliga darf unter Einhaltung des von der DFL vorgelegten Konzepts vom 1. Mai 2020 wieder aufgenommen werden. Die Spiele finden ohne Zuschauer*innen statt und im Umfeld der Stadien müssen Fanansammlungen vermieden werden.
Dienstleistungen der Körperpflege
Ab sofort dürfen neben Friseuren auch Massagesalons, Kosmetik-, Tattoo- und Nagelstudios sowie ähnliche Betriebe ihre Leistungen wieder anbieten. Voraussgesetzt, ein Infektionsschutzkonzept wird vorgelegt und die Kontaktdaten der Kund*innen werden erfasst. Die Beschäftigten müssen bei der Ausübung ihrer Arbeit eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, bei gesichtsnahen Dienstleistungen eine Atemschutzmaske der Klasse FFP-2 sowie eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild.
Ausführliche Informationen: www.hamburg.de/coronavirus/13910622/2020-05-12-coronavius-aktueller-stand