Die Fachanweisung soll in wenigen Tagen in Kraft treten und bezieht sich auf die Einkünfte aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, wie Betriebsrenten oder auch Zahlungen aus der Riester- oder Rürup-Rente. Sie besagt, dass in Zukunft ein Sockelbetrag von 100 Euro frei ist und nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Weiterhin werden bis zu 30 Prozent des über den Sockelbetrag hinaus gezahlten Geldes aus der zusätzlichen Altersabsicherung angerechnet, maximal können allerdings nur 208 Euro geltend gemacht werden. Die Neuregelung soll rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.
So sieht die Neuregelung des Freibetrags aus:
Ein Beispiel: Einem Grundsicherungsempfänger wird eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 55 Euro pro Monat ausgezahlt. Diese Einkünfte liegen unterhalb des Sockelbetrages von 100 Euro und bleiben damit anrechnungsfrei. Dem Bezieher steht der Betrag vollständig zur Verfügung
Ein weiteres Beispiel: Ein Grundsicherungsempfänger erhält aus einer zusätzlichen Altersvorsorge (z.B. Betriebs- oder Riester-Rente) 200 Euro pro Monat. Davon bleiben die ersten 100 Euro anrechnungsfrei. Zusätzlich werden von den übersteigenden 100 Euro 30 Prozent nicht angerechnet. Insgesamt stehen also 100 + 30 Euro vollständig zur Verfügung. Die restlichen 70 Euro werden dann von der staatlichen Hilfe abgezogen.
Wir freuen uns, dass die Hansestadt mit der Einführung eines Freibetrages in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine langjährige Forderung des SoVD umsetzt – wenngleich nicht im geforderten Umfang. Die genaue Position des SoVD können Sie in unserer Broschüre nachlesen:
Bekämpfung von Altersarmut – Vorschläge und Forderungen des SoVD
Zusätzliche Informationen zur Neuregelung finden Sie in unserer Pressemitteilung vom 25.04.2018.