Drei Fragen und Antworten von Prof. Dr. Kirsten Wiese und Prof. Dr. Tilman Lutz zur neuen Grundsicherung, die ab 1. Juli 2026 das Bürgergeld ablösen wird. Beide haben an der Stellungnahme des Fakultätsrates der Fakultät Soziale Arbeit und Kindheitspädagogik der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (HAW) zur Änderung des SGB II mitgewirkt, in der fachliche sowie verfassungs- und menschenrechtliche Bedenken geäußert werden.
Welche Änderungen gefährden aus ihrer Sicht konkret das Existenzminimum – und wen trifft es besonders?
Neben den höheren Sanktionen, die das ohnehin zu niedrig bemessene soziokulturelle Existenzminimum reduzieren können, insbesondere dies: bei dreimaliger Nichterreichbarkeit kann die Leistung komplett entfallen, auch die Wohnkosten. Das trifft vor allem vulnerable Gruppen, die Schwierigkeiten und Ängste im Umgang mit Behörden und Behördenpost haben. Zudem werden aufgrund der niedrigeren Angemessenheitsgrenze noch mehr Bedarfsgemeinschaften Geld für Miete und Heizung aus dem Regelsatz abzwacken müssen bzw. drohen, wohnungslos zu werden.
Wo sehen Sie bei den verschärften Sanktionen mögliche Konflikte mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts?
Die Entscheidung des BVerfG von 2019 kollidiert mit den neuen Sanktionen. Das BVerfG entschied, dass das menschenwürdige Existenzminimum nur unter strengen Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Menschenwürde geht danach auch durch vermeintlich unwürdiges Verhalten nicht verloren. Sanktionen sind nur legitim, um Mitwirkungspflichten durchzusetzen und zur eigenständigen Existenzsicherung zu befähigen und sie müssen verhältnismäßig sein. Ob Totalkürzungen wegen Nichterreichbarkeit diese Vorgaben erfüllen, ist sehr fraglich.
In Ihrer Stellungnahme kritisieren Sie, dass der stärkere Fokus auf schnelle Arbeitsvermittlung komplexe Problemlagen von Leistungsberechtigten ausblendet. Welche alternativen Ansätze würden Sie empfehlen, um nachhaltige Integration in Arbeit besser zu fördern?
Vorweg sind a) die „erwerbsfähigen“ Leistungsberechtigten mehrheitlich nicht erwerbsarbeitslos, b) kann Integration in Arbeit nicht allein mit dem SGB II beantwortet werden, sondern ist genauso eine Frage des Arbeitsmarktes und der sozialen Infrastruktur (z. B. Kitas). Für Menschen in komplexen Problemlagen plädieren wir für mehr Angebote der Lebenslagen- und psychosozialen Beratung, auch für solche, die nicht direkt auf Erwerbsarbeitsaufnahme zielen. Zudem sollte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Vorrang eingeräumt werden, um Drehtüreffekte und prekäre Arbeitsverhältnisse zu vermeiden.
Die Stellungnahme im Internet: www.haw-hamburg.de/detail/news/news/show/fakultaetsrat-der-fakultaet-suk-zur-aenderung-des-sgb-ii-e/


