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Arbeit und Minijob: Das gilt es zu beachten

Wer geringfügig beschäftigt ist bzw. einen Minijob ausübt, kann seit dem 1. Januar 2025 mehr verdienen: Denn mit der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde ist auch die Verdienst-Obergrenze für Minijobber:innen entsprechend angehoben worden – auf durchschnittlich 556 Euro im Monat und damit auf höchstens 6.672 Euro pro Kalenderjahr. Daraus ergibt sich eine maximale monatliche Arbeitszeit von 43,37 Stunden (556 Euro geteilt durch 12,82 Euro).

In diesem Rahmen darf sich das von vielen Studierenden oder Rentner:innen geschätzte „Zubrot“ bewegen, ohne dass Steuern oder Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden. Der Eigenanteil zur Rentenversicherung liegt bei 3,6 Prozent, das sind 20,02 Euro bei einem Verdienst von 556 Euro monatlich. 

Auf Antrag beim Arbeitgebenden können sich Minijobber:innen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das Geld bleibt dann zwar in der eigenen Tasche, aber die spätere Rente und rentenrechtliche Wartezeiten werden geschmälert, Ansprüche auf die Riester-Förderung und wichtige Leistungen, z.B. bei Reha oder Erwerbsminderung, entfallen möglicherweise. Deshalb gilt es, stets zu prüfen, welche konkreten Auswirkungen eine Freistellung auf Ihre soziale Absicherung hat. Ein Zurück zur Rentenversicherung ist bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses nicht möglich. 

Bitte beachten: Wenn Ihr Lohn die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro pro Monat ausnahmsweise überschreitet, ist das in der Regel kein Problem. Solange die jährliche Verdienstgrenze von 6.672 Euro eingehalten wird, werden Sie weiter als Minijobber:in eingestuft, wenn Sie zwölf Monate am Stück geringfügig beschäftigt waren. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie einen oder mehrere Minijobs nebeneinander ausüben. Überschreiten sie dann aber die Verdienstgrenze, werden alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig. 

Gut zu wissen: Neben einer regulären versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist genau ein Minijob mit Verdienstgrenze erlaubt. Wie alle anderen Arbeitnehmenden haben Minijobber:innen Anspruch auf Urlaub, Kündigungsschutz (nach der Probezeit), Mutterschutz, Elternzeit und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

SoVD Sozialverband Deutschland e.V., Landesverband Hamburg
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