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News & Service

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Entlastungspaket: Finanzielle Hilfen ab Juli 2022

Nachdem das Heizkostenzuschussgesetz beschlossen wurde sind nun am 27.05.2022 das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetzt verkündet worden. Mit diesen Gesetzen werden Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die Leistungen der Familienkasse, der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters beziehen, eine Reihe von Entlastungen ausgezahlt.

Sofortzuschlag für Kinder

Den monatlichen Zuschlag in Höhe von 20 Euro erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem Haushalt leben und Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder nur Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II beziehen. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 pro Kind erbracht. […]

Familien, die die genannten Leistungen bereits beantragt haben oder diese erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Juli automatisch angepasst. […]

Kinderbonus 2022

Der Kinderbonus 2022 wird als Einmalzahlung an kindergeldberechtigte Familien in Höhe von 100 Euro ausgezahlt wird. Als Zeitpunkt der Auszahlung ist aktuell auch hier der Juli vorgesehen. Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden. […]

Wichtiger Hinweis: Für den Anspruch auf Kindergeld für aus der Ukraine Geflüchtete ist ab 1.6.2022 keine Erwerbstätigkeit der Antragsteller:innen und damit auch kein Nachweis einer Arbeit erforderlich.

Einmalzahlung in der Grundsicherung

Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 (Regelbedarf für Alleinstehende und Alleinerziehende) oder 2 (Regelbedarf für volljährige Partner:innen) richtet, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. […]

Einmalzahlung für Energiekosten im Arbeitslosengeld

Die Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro erhalten Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Ausgenommen sind Personen, die als sog. „Aufstocker“ im gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Einmalzahlung als Leistungsberechtigte nach dem SGB II haben. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.

Heizkostenzuschuss

Anspruch auf den Heizkostenzuschuss haben Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und Ausbildungsgeld (Abg) erhalten, die außerhalb des Haushalts der Eltern, aber nicht in einem Wohnheim oder Internat wohnen, sowie Abg-Beziehende, die an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) und an vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter teilnehmen. Mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraum der BAB oder des Abg muss in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 liegen. […]

Zur vollständigen Pressemitteilung der Agentur für Arbeit Hamburg [72 KB]

SoVD Sozialverband Deutschland e.V., Landesverband Hamburg
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