Zwangsverrentung
Stellungnahme des SoVD anlässlich einer Anhörung zum Antrag „Abschaffung der Zwangsverrentung von SGB-II-Leistungsberechtigten“
Der SoVD unterstützt den Antrag der Fraktion Die Linke „Abschaffung der Zwangsverrentung von SGB-II-Leistungsberechtigten“ vollumfänglich und fordert einen völligen Verzicht auf Zwangsverrentungen. Nach Auffassung des SoVD muss sichergestellt werden, dass ältere Arbeitslosengeld II-Beziehende selbst entscheiden können, ob sie weiterhin Arbeitslosengeld II beziehen oder eine vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme von Abschlägen in Anspruch nehmen. Es ist nicht hinnehmbar, wenn ältere Arbeitslosengeld II-Beziehende gegen ihren Willen in eine Altersrente unter Inkaufnahme von Abschlägen gezwungen werden können – noch dazu, wenn sie dem Arbeitsmarkt auch weiterhin zur Verfügung stehen wollen. In besonderem Maße gilt dies für Erwerbstätige, die das Arbeitslosengeld II aufgrund eines niedrigen Einkommens als Aufstockungsleistung in Anspruch nehmen müssen.
Darüber hinaus wird durch Zwangsverrentung das Risiko einer wachsenden Altersarmut verschärft. Langzeitarbeitslose unterliegen einem besonderen Armutsrisiko. Ursächlich hierfür sind die negative Nettolohnentwicklung im unteren Einkommensbereich, die zahlreichen Rentenkürzungen der vergangenen Jahre, die langfristige Absenkung des Rentenniveaus und die vollzogene Streichung der Rentenversicherungsbeiträge für Beziehende von Arbeitslosengeld II. Dieses Armutsrisiko wird noch zusätzlich verschärft, wenn die Betroffenen zur Inkaufnahme von Rentenabschlägen gezwungen werden können. Für die zur frühzeitigen Verrentung Gezwungenen bedeutet die Zwangsverrentung lebenslange Rentenabschläge in Höhe von 3,6 Prozentpunkten für jedes Jahr des vorgezogenen Rentenbezugs. Mit der „Rente mit 67“ steigen die Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente auf bis zu 14,4 Prozent. Der Zwang, frühzeitig in Rente zu gehen, steht in klarem Widerspruch zur Heraufsetzung des Rentenalters auf 67 Jahre. Der SoVD fordert, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rentenleistung nur auf freiwilliger Basis erfolgen darf. Vorgezogene Altersrenten mit Abschlägen sind daher vom Nachrangigkeitsgrundsatz im SGB II auszunehmen.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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