Rentenanpassung 2017
Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV)
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017
Nach dem Entwurf für eine Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 werden die Renten zum 1. Juli 2017 um 1,90 % in den alten und 3,59 % in den neuen Bundesländern angehoben. Der aktuelle Rentenwert steigt hierdurch auf 31,03 EUR und der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 29,69 EUR. Den Berechnungen liegen die folgenden Entwicklungen zugrunde:
- Grundlage der Rentenanpassung 2017 ist eine Bruttolohnentwicklung im vergangenen Jahr von 2,06 % in den alten und 3,74 % in den neuen Bundesländern.
- Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung wirkt sich auf die Rentenanpassung nicht aus, weil dieser im Berechnungszeitraum unverändert geblieben ist.
- Die Anpassung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor, der sich negativ mit 0,14 Prozentpunkten bemerkbar macht, in diesem Jahr gedämpft.
- Der Riester-Faktor wirkt sich nicht mehr anpassungsdämpfend aus, da im Jahr 2013 die letzte Stufe der sog. Riester-Treppe erreicht wurde. Die in den vergangenen Jahren von ihm verursachten Anpassungskürzungen wirken aber nach wie vor fort.
Der Verordnungsentwurf basiert auf geltendem Recht und führt aufgrund der guten Lohnentwicklung vor allem in Ostdeutschland zu nicht unerheblichen Rentensteigerungen. Es ist festzuhalten, dass sich die Einführung des Mindestlohnes hierbei erneut positiv manifestiert. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch die diesjährige Anpassung bei weitem nicht ausreicht, um die in den Jahren 2004 bis 2014 aufgrund von Nullrunden und Minianpassungen eingetretenen Kaufkraftverluste der Renten zu kompensieren.
Nachdem sich der Nachhaltigkeitsfaktor in den letzten zwei Jahren leicht anpassungssteigernd ausgewirkt hatte, kommt in diesem Jahr seine anpassungsmindernde Wirkung zum Tragen. Dieser Faktor wird in den kommenden Jahren zu weiteren massiven Kürzungen und Dämpfungen bei den Rentenanpassungen führen. In seiner Wirkungsweise führt er dazu, dass jede Erhöhung des Beitragssatzes und jede Leistungsausweitung in der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch eine Kürzung der Rentenanpassung im Folgejahr bewirkt. Auf diesen Sachverhalt hat der SoVD schon mehrfach hingewiesen.
Der Riester-Faktor wird künftig nicht mehr zu weiteren Kürzungen der Rentenanpassungen führen. Er hat die Rentenanpassungen allerdings in den zurückliegenden Jahren um mehr als fünf Prozentpunkte reduziert. Diese bereits realisierten Anpassungskürzungen werden fortwirken. Denn sie sind in den aktuellen Rentenwert eingeflossen, so dass der Ausgangswert für künftige Rentenanpassungen dauerhaft gemindert ist. Um dieses Fortwirken auszuschließen, müssten die nicht gerechtfertigten Anpassungskürzungen infolge des Riester-Faktors schrittweise wieder zurückgenommen werden. Dies könnte durch jährliche Zuschläge zu den Rentenanpassungen erfolgen, wie sie der SoVD als „umgekehrte Riester-Treppe“ im Rahmen seines Konzepts für eine Verbesserung des Rentenniveaus (vgl. sovd.de/rentenniveau) vorgeschlagen hat.
Der SoVD fordert deshalb, den Rentnerinnen und Rentnern dauerhaft eine angemessene Teilhabe an der allgemeinen Lohn- und Wohlstandsentwicklung zu gewährleisten. Das geht nur, wenn die sogenannten Kürzungsfaktoren ihre anpassungsschädliche Wirkung zukünftig nicht mehr entfalten können und sie aus der Rentenanpassungsformel gestrichen werden.
Der SoVD begrüßt, dass mit der Anpassung 2017 der aktuelle Rentenwert (Ost) weiter zum aktuellen Rentenwert aufschließt. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt demnach von 94,1 % auf 95,7 % des Westniveaus. Der Prozess zu einer vollständigen Angleichung ist damit zwar ein gutes Stück vorangekommen, aber noch lange nicht abgeschlossen. Erforderlich ist es daher nach wie vor, den Angleichungsprozess zu beschleunigen (vgl. hierzu ver.di-Modell). Insoweit hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf eingebracht, welcher eine Anhebung des Rentenwerts (Ost) in sieben Stufen bis zum Jahr 2024 vorsieht. Aus Sicht des SoVD sollte im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Schere zwischen dem aktuellen Rentenwert und dem aktuellen Rentenwert (Ost) durch die diesjährige Anpassung in erheblichem Maße vermindert wird. Angezeigt ist daher eine schnellere Lösung, wie sie im Koalitionsvertrag mit zwei Schritten bis 2019 vorgesehen war. In diesem Zusammenhang verweist der SoVD auf seine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 13. Januar 2017.
Die Beibehaltung des Drei-Säulen-Modells in der Alterssicherung wird dazu führen, dass sich die Rentnerinnen und Rentner längerfristig auf unzureichende Anpassungen und weitere Kaufkraftverluste einstellen müssen. Ihre Renten verlieren kontinuierlich an Wert, was zugleich eine fatale Botschaft an die jetzigen Beitragszahlerinnen und -zahler und damit künftigen Rentner ist. Der SoVD wird diese Politik weiterhin kritisieren und darauf verweisen, dass dieser Weg in der Rentenpolitik nicht alternativlos ist. Die Niveausenkung in der Rente kann und muss rückgängig gemacht werden, wozu der SoVD entsprechende Vorschläge gemacht hat. Nur die Lebensstandardsicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bildet nach Dafürhalten des SoVD die Basis für eine verlässliche, solide und vertrauenswürdige Rentenpolitik der Zukunft.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Rentenanpassung (Rentenwertbestimmungsverordnung – RWBestV) 2017 [180 KB]