Rentenanpassung 2019
Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV)
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2019
Nach dem Entwurf für eine Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 werden die Renten zum 1. Juli 2019 um 3,18 % in den alten und 3,91 % in den neuen Bundesländern angehoben. Der aktuelle Rentenwert steigt hierdurch auf 33,05 EUR und der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 31,89 EUR. Den Berechnungen liegen die folgenden Entwicklungen zugrunde:
- Grundlage der Rentenanpassung 2019 ist eine Bruttolohnentwicklung im vergangenen Jahr von 2,39 % in den alten und 2,99 % in den neuen Bundesländern.
- Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung wirkt sich auf die Rentenanpassung positiv aus, weil dieser im Berechnungszeitraum um 0,1 Prozentpunkte gesunken ist.
- Der Nachhaltigkeitsfaktor wirkt sich mit 0,64 Prozentpunkten in diesem Jahr positiv auf die Anpassung aus.
- Der Riester-Faktor wirkt sich nicht mehr anpassungsdämpfend aus, da im Jahr 2013 die letzte Stufe der sog. Riester-Treppe erreicht wurde. Die in den vergangenen Jahren von ihm verursachten Anpassungskürzungen wirken aber nach wie vor fort.
- Zum ersten Mal wird bei der diesjährigen Rentenanpassung die Niveauschutzklausel des RV- Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetzes geprüft. Mit ihr wird sichergestellt, dass bis zum 1. Juli 2025 das Rentenniveau von 48 Prozent nicht unterschritten wird. Für das Jahr 2019 ergeben die dem Referentenentwurf zugrundeliegenden Berechnungen ein Rentenniveau von 48,16 Prozent. Die Niveauschutzklausel muss demnach nicht zur Anwendung kommen.
Der Verordnungsentwurf basiert auf geltendem Recht und führt aufgrund der positiven Lohnentwicklung zu guten Rentensteigerungen. Es ist erfreulich, dass die Einführung des Mindestlohnes insbesondere in den neuen Bundesländern weiterhin zu deutlichen Lohnsteigerungen geführt hat. Aber auch die diesjährige Anpassung bleibt in der Gesamtschau seit dem sogenannten Paradigmenwechsel überschattet von Nullrunden und Minianpassungen sowie den damit eingetretenen Kaufkraftverlusten der Renten, die in den Jahren 2004 bis 2014 die Regel waren.
In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor anpassungssteigernd aus. Er wird aber zu starken Kürzungen und Dämpfungen bei den Rentenanpassungen führen, wenn im Zeitraum nach 2025 die Stabilisierung des Rentenniveaus – nach heutigem Stand – wieder aufgegeben wird. In seiner Wirkungsweise führt der Nachhaltigkeitsfaktor dazu, dass jede Erhöhung des Beitragssatzes und jede Leistungsausweitung in der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch eine Kürzung der Rentenanpassung im Folgejahr bewirkt. Auf die Problematik dieses Mechanismus hat der SoVD bereits in vergangenen Stellungnahmen hingewiesen.
Der Riester-Faktor wird künftig nicht mehr zu weiteren Kürzungen der Rentenanpassungen führen. Er hat die Rentenanpassungen allerdings in den zurückliegenden Jahren um mehr als fünf Prozentpunkte reduziert. Diese bereits realisierten Anpassungskürzungen werden fortwirken. Denn sie sind in den aktuellen Rentenwert eingeflossen, so dass der Ausgangswert für künftige Rentenanpassungen dauerhaft gemindert ist. Um dieses Fortwirken auszuschließen, müssten die nicht gerechtfertigten Anpassungskürzungen infolge des Riester-Faktors schrittweise wieder zurückgenommen werden. Dies könnte durch jährliche Zuschläge zu den Rentenanpassungen erfolgen, wie sie der SoVD als „umgekehrte Riester-Treppe“ im Rahmen seines Konzepts für eine Verbesserung des Rentenniveaus vorgeschlagen hat.
Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber einen ersten wichtigen und richtigen Schritt gemacht, um die gesetzliche Rentenversicherung generationenübergreifend zu stärken. Um aber die Rentnerinnen und Rentner zukünftig wieder umfassend an der allgemeinen Lohn- und Wohlstandsentwicklung teilhaben zu lassen, fordert der SoVD die Streichung der sogenannten Kürzungsfaktoren.
Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) erfolgt anhand des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes. Diesem zufolge wird der aktuelle Rentenwert (Ost) zum 1. Juli 2019 auf 96,5 Prozent des Westwerts angehoben. Sollte jedoch die tatsächliche Lohnentwicklung in den neuen Bundesländern dazu führen, dass der festgelegte Angleichungsschritt von 96,5 Prozent überschritten wird, kann ein abweichender aktueller Rentenwert (Ost) festgelegt werden. Dieser wird mit einem sogenannten Vergleichswert ermittelt, der bis zum Abschluss der Rentenangleichung (1. Juli 2023) jährlich berechnet wird. Für das Jahr 2019 ist der Vergleichswert mit 31,85 Euro niedriger als der ursprünglich berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) mit 31,89 Euro. Damit beträgt der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ab dem 1. Juli 2019 31,89 Euro, was einem Anpassungssatz (Ost) von 3,91 Prozent entspricht. Der SoVD ist immer noch der Meinung, dass hinsichtlich der Angleichung der Rentenwerte eine schnellere Lösung als im Jahr 2024 geboten ist, zumal bereits im Koalitionsvertrag für die vergangene Legislaturperiode eine vollständige Angleichung zum Ende des Solidarpakts (2019) angekündigt worden war.
Die Stabilisierung und anschließende Wiederanhebung des Rentenniveaus über das Jahr 2025 hinaus bleibt eine nötige Maßnahme, um die Lebensstandardsicherung aus der gesetzlichen Rente im Sinne einer generationenübergreifenden Gerechtigkeit auch für die nachfolgenden Generationen zu festigen.
Im Sinne sozialer Gerechtigkeit und Anerkennung von lebenslanger Arbeit, der Kindererziehung und der Pflege Angehöriger ist auch das Konzept einer sogenannten Grundrente grundsätzlich zu begrüßen. Der SoVD befürwortet eine Gewährung dieser Leistung ohne eine Bedürftigkeitsprüfung – wie bereits vom Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgeschlagen. Ferner ist aber aus Sicht des SoVD zu berücksichtigen, dass die Anspruchsvoraussetzung von 35 Jahren Pflichtbeitragszeiten von vielen Menschen, die auf die Grundrente angewiesen wären, nicht erfüllt werden kann. Hier setzt sich der SoVD für eine Flexibilisierung ein, etwa durch Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Schließlich sollte die dritte Komponente des Grundrentenmodells, der Rentenfreibetrag, nicht an die 35 Jahre Pflichtbeitragszeiten gekoppelt werden. Aufgrund dessen würden viele Personen mit Renteneinkünften hiervon nicht profitieren und sich bezüglich ihres Beitrags zur Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung benachteiligt fühlen. Der SoVD fordert hier eine Regelung zum Rentenfreibetrag, die bereits im Betriebsrentenstärkungsgesetz auch für die zusätzliche Altersvorsorge gilt.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
SoVD-Stellungnahmne: Rentenanpassung (Rentenwertbestimmungsverordnung – RWBestV) 2019 [250 KB]