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Künstlersozialversicherung (KSV)

Sie haben Fragen zum Sozialversicherungsschutz für selbständige Künstler:innen und Publizist:innen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)? Sie haben Probleme mit der Künstlersozialkasse (KSK)? Wir klären Sie rund um Ihr gutes Recht auf – und bieten Beratung vor Ort sowie Hilfe bei Widerspruch oder Klage.

Künstlersozialkasse (KSK): Häufig gestellte Fragen

Als Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland ermöglicht die Künstlersozialkasse (KSK) freiberuflich tätigen Kunst- und Kulturschaffenden eine persönliche Absicherung durch die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.  

Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) genießt diese Berufsgruppe seit 1983 einen Sonderstatus unter den Selbstständigen: Wer eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen einen ähnlichen Sozialversicherungsschutz wie Arbeitnehmer:innen – und ist abgesichert gegen die größten Lebensrisiken: Krankheit, Pflegebedürftigkeit und das Alter.

Die Künstlersozialversicherung (KSV) funktioniert nach dem Solidaritätsprinzip: Wer über die KSK versichert ist, zahlt die Hälfte der gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer:innen). Die andere Hälfte der Beiträge finanziert die KSK durch einen Zuschuss des Bundes (20 Prozent) und die Künstlersozialabgabe von Unternehmen, den sogenannten „Verwerter:innen“ (vergleichbar mit dem Arbeitgeber:innenanteil bei abhängig Beschäftigten), die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen (30 Prozent).

Die KSK ist zuständig für die Durchführung des KSVG und übernimmt die Rolle des Mittlers zwischen dem:r Versicherten und der Versicherung: Sie prüft, ob Antragsteller:innen die Voraussetzungen für die KSV erfüllen, berechnet die Höhe der Beiträge, zieht diese ein und leitet sie weiter an die zuständigen Träger der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, bei denen der:die Versicherte die eigentlichen Leistungen in Anspruch nimmt.

Wer es ganz genau wissen will: Zum vollständigen Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler:innen und Publizist:innen (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)

Gerade freischaffende Kreative, wie Musiker:innen, Grafik-Designer:innen, Journalist:innen oder Schriftsteller:innen, sind oftmals finanziellen Unsicherheiten ausgesetzt, hangeln sich von Auftrag zu Auftrag oder haben nur geringe Einkünfte. Trotz langjähriger Erwerbsarbeit sind viele im Alter mittellos, weil das Einkommen für eine private Altersvorsorge nicht gereicht hat.

Mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) genießt diese Berufsgruppe deshalb einen Sonderstatus unter den Selbstständigen: Wer eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausübt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen einen ähnlichen Sozialversicherungsschutz wie Arbeitnehmer:innen – und ist abgesichert gegen die größten Lebensrisiken: Krankheit, Pflegebedürftigkeit und das Alter.

Versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist die Ausübung einer auf Dauer angelegten, erwerbsmäßigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auf selbstständiger Basis.

Vor dem Gesetz gilt als Künstler:in, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Wer schriftstellerisch, journalistisch oder in vergleichbarer Weise tätig ist oder Publizistik lehrt, gilt als Publizist:in. Eine Liste mit Tätigkeiten, die das KSVG umfasst, finden Sie in der Informationsschrift Nr. 6 zur Künstlersozialabgabe der Künstlersozialkasse (KSK).

Eine auf Dauer angelegte und erwerbsmäßige Tätigkeit besteht, wenn die Einnahmen der Sicherung des Lebensunterhalts dienen und zwar nicht nur vorübergehend. Selbstständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als Angestellte:r ausgeübt wird.

Es besteht keine Versicherungspflicht, wenn das voraussichtliche Arbeitseinkommen die gesetzliche Grenze von 3.900 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt (KSK-Merkblatt: Erläuterungen zum Begriff des Arbeitseinkommens). Wird das jährliche Mindesteinkommen also nicht überschritten, ist die Tätigkeit versicherungsfrei – und es besteht keine Möglichkeit, in die KSK aufgenommen zu werden. Ausgenommen von dieser Regelegung sind Berufsanfänger:innen: Während der ersten drei Jahre nach Aufnahme einer freischaffenden künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, genießen sie auch dann Versicherungsschutz in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, wenn der Jahresverdienst unter der festgelegten Mindestgrenze liegt.

Berufsanfänger:innen und so genannte Höherverdienende können sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse befreien lassen. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht ist nach dem KSVG nicht möglich.

Ob die Künstler:innen- oder Publizist:inneneigenschaft und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, überprüft die Künstlersozialkasse (KSK) anhand eines ausgefüllten Fragebogens sowie verschiedener beigefügter Nachweise. Zum Beispiel: Ausbildungs- oder Prüfungszeugnisse, Vertragsunterlagen, Publikationslisten, Ausstellungskataloge oder Mitgliedsbescheinigungen von Berufsverbänden.

KSK-Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG

Freiberufliche Künstler:innen oder Publizist:innenen sind nicht verpflichtet sich bei Künstlersozialkasse (KSK) anzumelden. Bis der selbstständig Tätige von sich aus Kontakt zur Künstlersozialversicherung (KSV) aufnimmt, besteht keine Versicherungspflicht.

Die Versicherung beginnt grundsätzlich frühestens mit dem Tag der erstmaligen Meldung bei der KSK. Der Sozialversicherungsschutz und die damit verbundenen Vorteile nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) können somit erst ab dem Zeitpunkt der Anmeldung für die Zukunft in Anspruch genommen werden. Rückwirkende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Die Anmeldeunterlagen können Sie auf der Website der KSK via Online-Formular postalisch anfordern – oder direkt herunterladen: Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG 

Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) beginnt mit dem Tag der Meldung des freien Künstlers oder Publizisten bei der Künstlersozialkasse (KSK). Vorausgesetzt, die oben genannten versicherungsrechtlichen Bestimmungen sind zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Ansonsten beginnt die Versicherung mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind – auch, wenn die Meldung bereits vorher erfolgt ist. Rückwirkende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Die Vorteile können also grundsätzlich nur ab dem Zeitpunkt der Anmeldung für die Zukunft in Anspruch genommen werden.

Die Anmeldeunterlagen können Sie auf der Website der KSK via Online-Formular postalisch anfordern – oder direkt herunterladen: Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG 

Die Berechnung der Beitragshöhe erfolgt individuell auf Grundlage des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Dieses Arbeitseinkommen wird jährlich im Voraus durch die Versicherten geschätzt und entspricht der Differenz aus Betriebseinnahmen und -ausgaben. Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt Erläuterungen zum Begriff des Arbeitseinkommens der Künstlersozialkasse (KSK).

Die Höhe der jeweiligen Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegekasse ergibt sich dann in Abhängigkeit von weiteren Faktoren. Zum Beispiel: Beitragssatz oder Elterneigenschaft.

Ausführliche Informationen mit Rechenbeispielen finden Sie im KSK-Merkblatt Aktuelle Werte in der Sozialversicherung.

Wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, haben Sie als selbstständige:r Künstler:in oder Publizist:in in der gesetzlichen Krankenversicherung die gleichen Leistungsansprüche wie Arbeitnehmer:innen. Für erwerbslose oder geringfügig beschäftigte Ehe- oder Lebenspartner:innen und Kinder kann also eine beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse abgeschlossen werden. Ob die zugrundeliegenden Voraussetzungen erfüllt sind und ein Anspruch besteht, prüft und entscheidet die jeweils zuständige Krankenversicherung – die KSK ist hier nicht zuständig.

Eine Studentenversicherung gibt es nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) nicht. Wer jedoch während des Studiums anhaltend (also nicht nur gelegentlich oder studienbegleitend) einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Erwerbstätigkeit nachgeht, kann durchaus versicherungspflichtig sein. Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft im konkreten Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht vorliegen.

Um festzustellen, ob Sie versicherungspflichtig nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind und die entsprechenden Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK) erfüllen, müssen Sie einen Antrag stellen.

Die Anmeldeunterlagen können Sie auf der Website der KSK via Online-Formular postalisch anfordern – oder direkt herunterladen: Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG 

Den ausgefüllten Fragebogen und die darin geforderten Nachweise reichen Sie bei der KSK ein. Diese prüft dann anhand der Unterlagen, ob Sie die Vorteile der Künstlersozialversicherung (KSV) in Anspruch nehmen können. Nur eine auf Dauer angelegte, erwerbsmäßige (und nicht nur geringfügige) selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit rechtfertigt den Versicherungsschutz.

Die Entscheidung über den Antrag teilt Ihnen die KSK in einem Bescheid mit. Wenn Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens Widerspruch einlegen.

Als Mitglied des SoVD Hamburg prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen – im Widerspruchsverfahren und wenn nötig, auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht. Im Rahmen unserer Sozialrechtsberatung informieren Sie unsere Fachjurist:innen vor Ort über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen: Von der Antragstellung über den Widerspruch bis hin zur Klage oder Berufung vor Gericht. [SoVD-Beratungsstelle in Ihrer Nähe]

Hinweis: Um Versicherungslücken zu vermeiden, sollten Sie Ihre bisherige Krankenversicherung aufrechterhalten, bis abschließend über Ihren Antrag entschieden ist. Wer freiwillig bei einer gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse versichert ist, bekommt über den Versicherungsbeginn in der KSK hinaus gezahlte Beiträge von der Krankenversicherung erstattet. Dafür stellen Sie nach Eingang des positiven Feststellungsbescheids einen Erstattungsantrag.

Ob die Künstler:innen- oder Publizist:inneneigenschaft und die weiteren Voraussetzungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erfüllt sind, überprüft die Künstlersozialkasse (KSK) anhand eines ausgefüllten Fragebogens sowie verschiedener beigefügter Nachweise. Zum Beispiel: Ausbildungs- oder Prüfungszeugnisse, Vertragsunterlagen, Publikationslisten, Ausstellungskataloge oder Mitgliedsbescheinigungen von Berufsverbänden.

Die Anmeldeunterlagen können Sie auf der Website der KSK via Online-Formular postalisch anfordern – oder direkt herunterladen: Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstler:innen und Publizist:innen einen ähnlichen Sozialversicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, wie abhängig beschäftigten Arbeitnehmer:innen: Wer über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert ist, zahlt die Hälfte der gesetzlichen Pflichtbeiträge. Die andere Hälfte der Beiträge finanziert die KSK.

Die eigentliche Versicherungsleistung erbringt die jeweils zuständige Kranken-, Pflege- oder Rentenkasse. Leistungsansprüche (z.B. Rente, Krankengeld, Reha oder Kur) müssen also bei den Leistungsträgern selbst geltend gemacht bzw. beantragt werden.

Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist kein eigenständiger Versicherungsträger, sondern übernimmt die Rolle des Mittlers zwischen dem Versicherten und der Versicherung: Sie prüft, ob Antragsteller:innen die Voraussetzungen für KSV erfüllen, berechnet die Höhe der Beiträge, zieht diese ein und leitet sie weiter an die zuständigen Träger.

Laut Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) kann die gesetzliche Kranken- und Pflegekasse nicht nur aus Anlass der Feststellung der Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse (KSK) frei gewählt werden. Auch ein späterer Anbieterwechsel ist möglich, zum Beispiel, wenn Sie mit Ihrer bisherigen Kasse nicht zufrieden sind.

Hinweis: Im Normalfall besteht eine 18-monatige Bindungsfrist an die gewählte Krankenkasse. Die Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt in der Regel zwei Monate zum Monatsschluss.

Seit 2009 sind die Beitragssätze der Kranken- und Pflegekassen identisch. Für den Einzelnen sind deshalb vor allem die jeweiligen Zusatzbeiträge und -leistungen, spezielle Wahltarife und Bonusprogramme ausschlaggebend. Informationen bieten unabhängige Organisationen wie die Verbraucherzentrale oder Stiftung Warentest.

Hinweis: Wenn Ihre Kranken- und Pflegekasse einen Zusatzbeitrag erhöht oder erstmalig erhebt, können Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Die Kassen haben diesbezüglich eine Hinweispflicht gegenüber ihren Mitgliedern. Zusätzlich müssen sie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes zu den Zusatzbeitragssätzen hinzuweisen.

Als Mitglied der Künstlersozialkasse (KSK) sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Als sogenannte:r Berufsanfänger:in oder Höherverdienende:r können Sie jedoch, einen Befreiungsantrag stellen und in die private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV) wechseln.

Hinweis: Berufsanfänger:innen haben zum Ablauf der Berufsanfänger:innenzeit letztmalig die Möglichkeit in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zurückzukehren. Danach ist die Befreiung unwiderruflich. Als Höherverdienende:r ist die Rückkehr von der PKV in die GKV grundsätzlich nicht möglich.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist ein Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung lediglich aus Anlass der Feststellung der Versicherungspflicht durch die KSK völlig problemlos möglich.

Erhebt Ihre gesetzliche Kranken- und Pflegekasse einen Zusatzbeitrag beteiligt sich die Künstlersozialversicherung (KSV) zur Hälfte. Sowohl der Versicherte als auch die KSV zahlen somit jeweils 50 Prozent der Beiträge inklusive der Zusatzbeiträge.

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist nicht möglich.

Nur die Ausübung einer auf Dauer angelegten, erwerbsmäßigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auf selbstständiger Basis, rechtfertigt den Versicherungsschutz der Künstlersozialkasse (KSK).

Eine solche Tätigkeit liegt vor, wenn die Einnahmen nicht nur vorübergehend der Sicherung des Lebensunterhalts dienen und wenn sie nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung als Angestellte:r ausgeübt wird.

Als Künstler:in gilt, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Wer schriftstellerisch, journalistisch oder in vergleichbarer Weise tätig ist oder Publizistik lehrt, gilt als Publizist:in. Eine Liste mit Tätigkeiten, die das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) umfasst, finden Sie in der Informationsschrift Nr. 6 zur Künstlersozialabgabe der Künstlersozialkasse (KSK).

Nur freiberufliche Künstler:innen und Publizist:innen werden unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) versichert – und profitieren damit von einem ähnlichen Sozialversicherungsschutz wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer:innen. 

Ob es sich in Ihrem Fall um eine selbstständige oder abhängige Tätigkeit handelt, wird von der Künstlersozialkasse (KSK) stets im Einzelfall geprüft. Wichtige Merkmale einer freien Beschäftigung sind:

  • Entscheidungsfreiheit im Hinblick auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung (anstelle Weisungsgebundenheit)
  • Eigene Betriebsstätte und Arbeit auf eigene Rechnung im eigenen Namen (anstelle Eingliederung in Fremdbetrieb)

Für den Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung einen Katalog zur Abgrenzung einer selbstständigen von einer abhängigen Tätigkeit entwickelt. Die nach diesem Abgrenzungskatalog selbständig Tätigen können im Allgemeinen der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen. Den vollständigen Abgrenzungskatalog finden Sie in der Informationsschrift Nr. 9 zur Künstlersozialabgabe der (KSK).

Als Ergänzung zum jährlichen Schätzverfahren führt die Künstlersozialversicherung (KSV) jedes Jahr eine stichprobenartige Überprüfung der geschätzten Jahresarbeitseinkommen der Versicherten durch – und fordert die Offenlegung der Einkünfte rückwirkend für die vergangenen vier Jahre. Einkommensschwankungen gelten dabei in gewissem Maße als Normalfall. Abweichungen zwischen dem voraussichtlichen und tatsächlichen Einkommen führen daher nicht automatisch zu Beitragsänderungen.

Zusätzlich kann die KSK Einsicht in die entsprechenden Unterlagen verlangen, wenn Zweifel an den Angaben des Versicherten bestehen. Auch nach Ablauf der Berufsanfänger:innenzeit müssen Versicherte Unterlagen über das voraussichtliche Einkommen vorlegen, wenn das Mindesteinkommen unterschritten wurde.

Als Nachweise dienen Einkommensteuerbescheide, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Unterlagen über Vertragsbeziehungen und empfangene Entgelte.

Verweigern Versicherte ihre Mitwirkung oder stellt die Künstlersozialkasse (KSK) durch die Prüfung einen Missbrauch fest, kann dies ein Anhörungsverfahren und den Ausschluss aus der KSV zur Folge haben oder zu Nachforderungen und Beitragsanpassungen führen.

Einkommensschwanken von selbstständigen Künstler:innen und Publizist:innen gelten für die Künstlersozialversicherung (KSV) in einem gewissen Rahmen als plausibel. Weicht das tatsächliche Einkommen des Versicherten von dem geschätzten Jahresarbeitseinkommen ab, kann die Meldung an die Künstlersozialkasse (KSK) jederzeit korrigiert werden.

Abweichungen oder Änderungen der Einkommenssituation haben grundsätzliche keine Auswirkungen auf die Vergangenheit. Beiträge können also von den Versicherten nicht zurückverlangt und von der KSK nicht nacherhoben werden. Dies gilt nicht bei bewussten Falschangaben.

Für selbständige Künstler:innen und Publizist:innen kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit bestehen, wenn ein bereits erworbener Versicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Weiterversicherung aufrechterhalten wird. Die Beiträge sind aus eigener Tasche zu zahlen. Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen: Insbesondere müssen Betroffene zu Vermittlungszwecken zur Verfügung stehen. Weitere Informationen erhalten Sie direkt bei der Agentur für Arbeit.

Hinweis: Die Weiterversicherung muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit vor Ort binnen drei Monaten nach dem Wechsel von einer abhängigen Beschäftigung oder von dem Bezug einer Entgeltersatzleistung (zum Beispiel Krankengeld oder Elterngeld) in die Selbstständigkeit beantragt werden.

Im Hinblick auf die Beitragspflicht von selbstständigen Künstler:innen und Publizist:innen wird hier unterschieden zwischen den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung: Für die gesetzliche Rentenversicherung müssen auch bei Bezug von Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK) gezahlt werden. Für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung müssen hingegen keine Beiträge gezahlt werden.

Auch künstlerisch und publizistisch tätige Selbstständige haben, wenn die jeweils allgemeingültigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf unterschiedliche Fürsorgeleistungen unseres Sozialstaats, wenn das eigene Einkommen nicht zum Leben reicht: 

  • Arbeitslosengeld II (ALGII) nach dem SGB II
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII

Beim Bezug von ALG II übernimmt das Jobcenter die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zahlt einen Zuschuss zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegekasse. Beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird der Beitrag zur freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf berücksichtigt, der nicht durch das eigene Einkommen gedeckt werden kann.Für die gesetzliche Rentenversicherung muss der Beitrag weiterhin selbst an die Künstlersozialkasse (KSK) gezahlt werden, solange eine selbstständige Tätigkeit nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ausgeübt wird. Bei längerem Bezug von Fürsorgeleistungen prüft die KSK, ob Sie die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung (KSV) noch erfüllen und fordert entsprechende Nachweise.

Über weitere Einzelheiten informieren Sie das örtliche Jobcenter oder Sozialamt.

Hinweis: Auch beim Bezug der oben genannten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bleiben Sie Mitglied in der Künstlersozialversicherung (KSV), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind weiterhin als selbstständige:r Künstler:in oder Publizist:in tätig bzw. sind auf der Suche nach neuen Aufträgen.
  • Ihr Einkommen übersteigt die jährliche Mindesteinkommensgrenze von 3.900 Euro oder Ihr Einkommen unterschreitet diese nicht mehr als zwei Mal in sechs Jahren oder Sie sind noch Berufsanfänger:in.

Die Künstlersozialkasse (KSK) stellt online eine Reihe von Informationsmaterialien zur Verfügung.

Mit der Publikation Künstlersozialversicherung bietet zudem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ausführliche Informationen über die gesetzlichen Grundlagen sowie weiterführende Fragen und Antworten zum Thema.

Als unabhängige Dienstleistungsorganisation steht der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) seinen Mitgliedern vor Ort in Hamburg auch persönlich mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um Fragen zur oder Probleme mit der Künstlersozialversicherung (KSV) geht. [SoVD-Beratungsstelle in Ihrer Nähe]

Mehr noch: Wenn es um Ihre soziale Sicherheit geht, machen wir keine halben Sachen! Unsere erfahrenen Jurist:innen beraten und vertreten unsere Mitglieder auf allen Gebieten der gesetzlichen Sozialversicherung. Ob Rente, Schwerbehinderung, Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV), Kranken- und Pflegeversicherung, medizinische und berufliche Rehabilitation, Grundsicherung und Sozialhilfe, Berufskrankheit, Arbeitsunfall oder staatliche Entschädigungsleistungen. Wir helfen! [SoVD-Sozialrechtsberatung und -vertretung]

Sie haben einen Bescheid der Künstlersozialversicherung (KSV) erhalten und sind mit dem Ergebnis nicht einverstanden? Dann können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens Widerspruch einlegen.

Als Mitglied des SoVD Hamburg prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen – im Widerspruchsverfahren und wenn nötig, auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht. Im Rahmen unserer Sozialrechtsberatung informieren Sie unsere Fachjurist:innen vor Ort über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen: Von der Antragstellung über den Widerspruch bis hin zur Klage oder Berufung vor Gericht. [SoVD-Beratungsstelle in Ihrer Nähe]

Wenn es um Ihre soziale Sicherheit geht, machen wir keine halben Sachen! Als unabhängige Dienstleistungsorganisation steht der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) seinen Mitgliedern auf allen Gebieten der gesetzlichen Sozialversicherung mit Rat und Tat zur Seite: Ob Künstlersozialkasse (KSK), Rente, Schwerbehinderung, Arbeitslosengeld I und II (Hartz IV), Kranken- und Pflegeversicherung, medizinische und berufliche Rehabilitation, Grundsicherung und Sozialhilfe, Berufskrankheit, Arbeitsunfall oder staatliche Entschädigungsleistungen. Wir helfen! [SoVD-Sozialrechtsberatung und -vertretung]

Stand: Februar 2020

SoVD Sozialverband Deutschland e.V., Landesverband Hamburg
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