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Antrag auf Schwerbehinderung

Wir beraten und vertreten Sie bei allen sozialrechtlichen Fragen und Problemen rund um die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Schwerbehinderung).

  • Erst- und Neufeststellungsantrag
    (Verschlimmerungsantrag)
  • Grad der Behinderung (GdB bzw. Prozente) 
  • GdB-abhängige Nachteilsausgleiche
  • Merkzeichen (z.B. G, aG, B, RF, Bl, H)
  • Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche
  • Reduzierung des GdB
  • Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft
  • Schwerbehinderung und Gleichstellung
  • Altersrente für Schwerbehinderte Menschen
  • Medizinische und berufliche Rehabilitation
  • Teilhabe am Arbeitsleben
  • Schwerbehinderte Menschen im Berufsleben
     

SoVD-Ratgeber: Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen – das sind Ihre Ansprüche

GdB-abhänige Nachteilsausgleiche im Überblick
Merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche im Überblick

Behinderung

Viele Menschen haben eine Behinderung.

  • Vielleicht brauchen sie einen Rollstuhl,
    weil sie nicht gehen können.
    Das nennt man Körper-Behinderung.
  • Vielleicht brauchen sie Hilfe im Alltag,
    weil sie einige Dinge schlecht verstehen.
    Das nennt man Lern-Behinderung oder geistige Behinderung.
     

Menschen mit Behinderung haben Rechte.
Zum Beispiel das Recht auf Unterstützung.
Und das Recht auf einen Schwerbehinderten-Ausweis.
Mit dem Ausweis hat man einige Vorteile.
Zum Beispiel muss man für einige Dinge
weniger Geld zahlen.


In dem Ausweis stehen verschiedene Merk-Zeichen.
Mit den Merk-Zeichen hat man besondere Vorteile.
Zum Beispiel: Wenn im Ausweis das Merk-Zeichen P steht,
darf man den Behinderten-Parkplatz benutzen.
 

Mehr Infos im Internet:
Die Stadt Hamburg hat ein Heft in Leichter Sprache.
Dort finden Sie Infos zu allen Merk-Zeichen.
Sie können das Heft im Internet lesen:
Infos zum Schwerbehinderten-Ausweis


Wollen Sie einen Schwerbehinderten-Ausweis haben?
Dann müssen Sie einen Antrag schreiben.
Der Antrag muss zu einem bestimmten Amt:
Das Versorgungs-Amt.
Die Mitarbeiter beim Amt prüfen den Antrag.
Dann bekommen Sie eine Antwort vom Amt:
Eine Zusage oder eine Ablehnung.
Den Antwort-Brief nennt man: Bescheid.


Das können wir für Sie tun:
Wir helfen bei allen Fragen zum Schwerbehinderten-Ausweis.
Wir helfen Ihnen auch bei dem Antrag.
 

Wir helfen bei vielen anderen Fragen zum Thema Behinderung.
Zum Beispiel:

  • Teilhabe am Arbeits-Leben für Menschen mit Behinderung.
    Das ist Unterstützung,
    damit ein Mensch arbeiten kann.
  • Alters-Rente für Menschen mit Behinderung.
  • Grund-Sicherung für Menschen mit Behinderung.


Infos zum Text

Behinderung: Häufig gestellte Fragen

Menschen gelten als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dabei sind das Ausmaß und die Art der Behinderung von Bedeutung und nicht deren Ursache.

Der Grad der Behinderung bemisst die Schwere der behinderungsbedingten Einschränkungen sowie deren Auswirkung auf die gesellschaftlichen Teilhabeoptionen des Betroffenen. Und zwar auf Grundlage der sogenannten „Versorgungsmedizini­schen Grundsätze“ der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV).

Die Gesamtauswirkung der Funktionsbeeinträchtigungen und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf einer Skala von mindestens 10 bis höchstens 100 festgestellt. Liegen mehrere Funktionsstörungen vor, werden die GdB-Werte nicht addiert. Die Feststellung des Gesamt-GdB ergibt sich dann aus der Beurteilung der wechselseitigen Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit.

Als Behinderung gelten ausschließlich Beeinträchtigungen, die einen GdB von mindesten 20 aufweisen. Wird ein GdB von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt, gelten Sie rechtlich als behinderter Mensch. Eine Person mit einem GdB ab 50 gilt rechtlich als schwerbehinderter Mensch. 

Ob und in welcher Schwere eine Behinderung vorliegt, beurteilt die örtliche Versorgungsbehörde (welches Versorgungsamt zuständig ist, richtet sich nach Ihrem Wohnort) auf Antragstellung. Zur Feststellung einer Behinderung müssen Sie dort einen Erstfeststellungsantrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen.

Nach individueller Einzelfallprüfung, stellt die Behörde dann einen bestimmten Grad der Behinderung (GdB) fest. Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor, die von dem zuständigen Versorgungsamt durch einen Schwerbehindertenausweis bescheinigt wird. Sowohl Schwerbehinderte als auch Behinderte können entsprechend der festgestellten Höhe des GdB bestimmte Nachteilsausgleiche (sogenannte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche) in Anspruch nehmen. Wer zum Personenkreis der schwerbehinderten Menschen zählt, kann zusätzlich ein Anrecht auf weitere Nachteilsausgleiche (sogenannte merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche) haben, wenn dementsprechende gesundheitliche Merkmale beantragt und festgestellt wurden.  

Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten dem Antrag bereits vorhandene medizinische Unterlagen (wie bspw. ärtzliche Befundberichte, Facharztbriefe und Röntgenbilder) in Kopie beigelegt werden. Etwaige Kosten hierfür müssen selbst getragen werden. Das Versorgungsamt fordert bei Bedarf weitere Berichte direkt bei den von Ihnen benannten Ärzten oder Krankenhäusern an. Für den Fall, dass die eingereichten Belege für eine Beurteilung nicht ausreichen, muss der Antragsteller damit rechnen, zu einem ärztlichen Untersuchungs- und Beurteilungstermin eingeladen zu werden. Sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, gibt der Ärztliche Dienst des Versorgungsamtes eine Stellungnahme über die Gesundheitsstörungen, den Grad der Behinderung und die Merkzeichen ab. Danach wird über Ihren Antrag entschieden und Sie erhalten vom Versorgungsamt einen Feststellungsbescheid. Den Schwerbehindertenausweis erhält nur, wer schwerbehindert ist. 

Die Feststellung einer Behinderung kann grundsätzlich erst ab Antragstelllung geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Feststellung ist z.B. möglich, um steuerliche Vorteile für die Vergangenheit in Anspruch nehmen zu können. 

Personen mit einem GdB von weniger als 50 und mindestens 30 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden. 

Gleichgestellte genießen, wie Schwerbehinderte auch, einen besonderen Kündigungsschutz und können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht geltend machen. Es besteht kein Anspruch auf Zusatzurlaub, eine vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte oder die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).

Personen mit einem GdB von weniger als 50 und mindestens 30 können Schwerbehinderten gleichgestellt werden. 

Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass der:die Antragsteller:in keinen geeigneten Arbeitsplatz bekommt oder das bestehende Arbeitsverhältnis akut gefährdet ist und zwar aufgrund seiner Behinderung (z.B. wegen notwendiger Hilfeleistungen, häufige Fehlzeiten, verminderter Mobilität oder Belastbarkeit im Arbeitsalltag). Eine vorliegende Arbeitslosigkeit oder eine schwierige Arbeitsmarktsituation rechtfertigt eine Gleichstellung nicht.  

Die Antragstellung erfolgt unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag der Antragstellung wirksam und kann zeitlich befristet werden.

Als Mitglied des SoVD Hamburg können Sie sich in unseren Beratungsstellen im Rahmen unserer individuellen Sozialrechtsberatung rund um die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen bzw. zum Thema Schwerbehinderung beraten und über Ihre Rechten informieren lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung.

Wurde z.B. Ihr Antrag auf Feststellung einer Behinderung zu Unrecht abgelehnt oder Ihr Grad der Behinderung zu niedrig beurteilt, können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD Hamburg prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjurist:innen in unseren hamburgweiten Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.

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