Arbeitslosenversicherung
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG)
Der im Bundesministerium für Arbeit und Soziale Sicherung (BMAS) erarbeitete Referentenentwurf hat zum einen das Ziel, die im Koalitionsvertrag vereinbarte „Qualifizierungsoffensive“ umzusetzen und die Arbeitsmarktchancen für gering qualifizierte, langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu verbessern. Darüber hinaus soll der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung für bestimmte Personengruppen optimiert werden.
I. Förderung der beruflichen Weiterbildung
Mit dem Referentenentwurf wird das Ziel verfolgt, die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besser zu fördern. Im Fokus stehen dabei vor allem gering qualifizierte, langzeitarbeitslose und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Nachqualifizierung dieser Personengruppe wird als wichtiges politisches Vorhaben betrachtet, um präventiv Langzeitarbeitslosigkeit zu bekämpfen. Der Entwurf beklagt, dass diese Personengruppe in Deutschland – verglichen mit anderen Ländern – nur unterdurchschnittliche Werte hinsichtlich der Grundkompetenzen wie Lesen, Schreiben, Mathematik aufweisen. Daher haben sie oftmals nicht die Möglichkeit, an einer Weiterbildung teilnehmen zu können. Aus diesem Grund sieht die Neuregelung des § 81 IIIa SGB III vor, dass Weiterbildungskosten zum Erwerb von Grundkompetenzen übernommen werden können, um anschließend an einer abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung teilnehmen zu können.
Darüber hinaus beinhaltet der Referentenwurf in der Neufassung des § 131a SGB III eine erweiterte Möglichkeit, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zu fördern. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die älter als 45 Jahre sind, können sich entsprechende Maßnahmen fördern lassen (bisher galt die Möglichkeit nur für Personen unter 45 Jahren); die Weiterbildung kann auch gefördert werden, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erfolgt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Bildungskosten trägt.
Zusätzlich regelt die Neufassung des § 111a SGB III die Übernahme von Weiterbildungskosten für die Fälle, in denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Transfergesellschaften beschäftigt sind: Es können 50 Prozent der Fortbildungskosten, sowie Unterkunft und Reisekosten von den Arbeitsagenturen übernommen werden.
Die o.g. Regelungen stellen die Entscheidung über die Kostenübernahme in das jeweilige Ermessen der Arbeitsagenturen; einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Weiterbildungskosten gewähren sie nicht.
Wer erfolgreich im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung einen Ausbildungsberuf absolviert, soll belohnt werden: § 131 a SGB III-neu sieht die Auszahlung einer Prämie vor. Bei Bestehen der Zwischenprüfung sind 1.000,- Euro, bei Bestehen der Abschlussprüfung sind 1.500,- Euro vorgesehen.
Bewertung des SoVD:
Der SoVD begrüßt die Anstrengungen der Bundesregierung, die berufliche Weiterbildung und Qualifizierung voranzutreiben. Die gravierenden demographischen Entwicklungen sowie die technischen und organisatorischen Veränderungen werden sich künftig noch stärker als bisher schon auf dem Arbeitsmarkt auswirken. Die steigende Nachfrage nach qualifizierten Fachkräften erfordert einen Ausbau der Weiterbildung. Ein großes Augenmerk muss dabei auf die Weiterbildung der gering qualifizierten Beschäftigten sowie der Langzeitarbeitslosen gelegt werden.
Notwendig ist darüber hinaus auch ein Ausbau der beruflichen Rehabilitation. Menschen mit Behinderung besitzen große Qualifikationsreserven. Aus diesem Grund müssen stärkere Anstrengungen zur Weiterbildung von Menschen mit Behinderung unternommen werden, um ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Der Referentenentwurf geht jedoch in keiner Weise auf die besonderen Belange von schwerbehinderten Menschen ein. Gerade für Menschen, die im Laufe ihres Berufslebens eine Behinderung erwerben, ist Weiterbildung essentiell, um auch weiterhin beruflich teilhaben zu können.
Weiterhin fordert der SoVD, das System der Bildungsgutscheine grundlegend zu überdenken. Mit den Neuregelungen sollen vor allem Menschen gefördert werden, die erhebliche Defizite in ihren Grundkompetenzen (Lesen, Schreiben und Rechnen) aufweisen. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass aber gerade die Personen, die über keinen formalen Bildungsabschluss verfügen, mit der Wahl eines Bildungsträgers bzw. einer Maßnahme – angesichts der Unübersichtlichkeit der vorhandenen Angebote - sehr häufig überfordert sind.
Weiterbildung ist mit Kosten verbunden. Die Bundesagentur für Arbeit muss über ausreichende Mittel verfügen können, um ihre Kernaufgaben und Versicherungsleistungen erbringen zu können. Hierzu dienen die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie ein verlässlicher Bundeszuschuss. Der Bundesagentur für Arbeit müssen ausreichende Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Finanzierung der von ihr zu erfüllenden gesamtgesellschaftlichen Aufgaben erforderlich sind. Daher müssen die in den letzten Jahren vorgenommenen ungerechtfertigten Kürzungen im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit wieder rückgängig gemacht werden.
II. Erweiterung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung
Wer Elterngeld bezieht, ist bis zum 3. Lebensjahr des Kindes beitragsfrei in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert. Durch die Einführung einer flexiblen Elternzeit wird Eltern die Möglichkeit eröffnet, auch nach Vollendung des 3. Lebensjahrs des Kindes noch weitere 24 Monate in Elternzeit zu gehen. Hinsichtlich des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung ist eine Lücke entstanden: für diese zusätzlichen Monate gibt es derzeit keine Möglichkeiten, sich in der Arbeitslosenversicherung abzusichern. Mit § 28a I Nr. 4 SGB III-neu soll die Lücke geschlossen werden. Die Regelung eröffnet die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.
Bewertung des SoVD:
Das mit der Neuregelung verfolgte Ziel bewertet der SoVD als sehr positiv. Denn damit soll sichergestellt werden, dass die Erziehenden im Anschluss an die Elternzeit (auch wenn sie nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen wird) bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Der SoVD regt jedoch an, auch in diesen Fällen auf eine Betragszahlung durch die Eltern zu verzichten. Es besteht kein Grund für eine finanzielle Ungleichbehandlung zu denjenigen Erziehenden, die in den ersten drei Lebensjahren Elternzeit nehmen und damit eine beitragsfreie Absicherung erhalten. Da es sich dabei um Familienförderung und somit um eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe handelt, sollten die Beiträge aus Steuermitteln aufgebracht werden.
III. Schlussbemerkung
Der SoVD unterstützt den Referentenentwurf eines Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz im Grundsatz. Als weitere Maßnahme zur Verbesserung des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung hält es der SoVD jedoch für dringend notwendig, die Rahmenfrist zum Erwerb von Anwartschaften zu verlängern. Angesichts der Instabilität auf dem Arbeitsmarkt, der hohen Zahl befristeter Beschäftigungen und Leiharbeitsverhältnisse muss den Beschäftigten ein längerer Zeitraum zur Verfügung stehen, um die notwendigen Ansprüche auf Versicherungsschutz zu erwerben. Daher sollten für den Erwerb der geforderten Anwartschaftszeiten mindestens die Beitragszahlungen der letzten drei anstelle der letzten Jahre berücksichtigt werden. Darüber hinaus müssen die Übergänge vom Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II wieder finanziell abgefedert werden. Mit der Einführung einer – zum Arbeitslosengeld II zusätzlichen - unbefristeten Geldleistung (Arbeitslosengeld II Plus) sollte ein Teil der Einkommenseinbußen, die beim Übergang vom Arbeitslosengeld I in den Bezug von Arbeitslosengeld II entstehen, ausgeglichen werden. Schließlich haben die ehemaligen Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld I durch ihre Versicherungsbeiträge erheblich zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beigetragen. Diese Leistung muss aus Sicht des SoVD vom Gesetzgeber anerkannt werden.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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