Flüchtlingsintegration
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf einer Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie für eine Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit
Die Flüchtlinge, die auf längere Zeit hier bleiben werden, müssen frühzeitig in unsere Gesellschaft eingegliedert werden. Hierzu müssen alle Akteurinnen und Akteure, einschließlich der Wirtschaft und Zivilgesellschaft, eng zusammenwirken. Die Integrationsangebote für Flüchtlinge müssen erheblich ausgebaut werden, insbesondere im Hinblick auf die deutsche Sprache, Kultur und Rechtsordnung. Gleichzeitig braucht es die Bereitschaft der Flüchtlinge selbst, sich in unsere Gesellschaft einzugliedern und unsere verfassungsmäßige Ordnung anzuerkennen. Insbesondere gilt es, die Flüchtlinge so bald wie möglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Vor diesem Hintergrund begrüßt der SoVD ausdrücklich, dass die Bundesregierung mit vorliegendem Entwurf Aktivitäten entfaltet, die der Integration von Flüchtlingen auf dem Arbeitsmarkt dienen sollen.
Der vorliegende Entwurf einer Richtlinie für das Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) gründet auf dem Koalitionsbeschluss, jährlich für 100.000 Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Arbeitsgelegenheiten zu schaffen. Zielgruppe sind Menschen, die sich noch im Asylverfahren befinden, mit Ausnahme derjenigen, die aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, Geduldeter, deren Abschiebung vorübergehend ausgesetzt ist sowie ausreisepflichtiger Personen.
Zur Förderung der Integration soll den Personen aus der genannten Zielgruppe die Möglichkeit der Arbeitsgelegenheiten gegeben werden. Ihre Teilnahme ist verpflichtend, sobald sie für eine derartige Maßnahme vorgesehen sind. Es wird eine Mehraufwandsentschädigung gezahlt.
Die Maßnahmen können angesiedelt sein bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützen Trägern. Vorgesehen sind zwei Arten der Beschäftigung: interne Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung und Betreibung der Flüchtlingsunterkunft dienen, sowie externe sog. zusätzliche Arbeitsgelegenheiten. Die Maßnahmeträger erhalten die Mehraufwandsentschädigung, die sie an die TeilnehmerInnen des Arbeitsmarktprogramms auszahlen, sowie eine Verwaltungskostenpauschale erstattet.
Zuständig für die Durchführung des Arbeitsmarktprogramms ist die Bundesagentur für Arbeit, während die Zuständigkeit für die Zuweisung zu den Beschäftigungsträgern die jeweils zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind.
Bewertung des SoVD:
Mit dem Arbeitsmarktprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen werden die Ein-Euro-Jobs reaktiviert. Der SoVD hält den Einsatz von Ein-Euro-Jobs grundsätzlich als Mittel der Arbeitsmarktintegration für nicht zielfördernd. Arbeitsgelegenheiten haben sich in der Vergangenheit als weitgehend untauglich erwiesen, Arbeitslose in den ersten Arbeitsmarkt einzugliedern. Oftmals haben sie dazu beigetragen, dass reguläre Arbeitsplätze abgebaut und durch Ein-Euro-Jobs ersetzt wurden.
Der SoVD hält die Schaffung von öffentlich geförderter Beschäftigung für erheblich besser geeignet, Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die trotz erheblicher Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung derzeit kaum Aussicht darauf haben, eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erhalten. Dies gilt sowohl für viele der bereits in Deutschland lebenden Langzeitarbeitslosen als auch für den Großteil der neu ankommenden Flüchtlinge. Dabei sind folgende Anforderungen an öffentlich geförderte Beschäftigung zu stellen:
- die Beschäftigung muss dazu geschaffen werden, um die Beschäftigungsfähigkeit der benachteiligten Personengruppen zu verbessern, ihre Qualifikationen zu erweitern und damit ihre Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt zu ermöglichen,
- es muss sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handeln, die tariflich, mindestens ortsüblich entlohnt wird,
- es muss sich um sinnstiftende Arbeit handeln,
- die Tätigkeit muss zusätzlich sein; es darf keine Verdrängung regulärer Beschäftigung erfolgen.
Der SoVD ist sich bewusst darüber, dass diese Voraussetzungen für den in der Richtlinie genannten Personenkreis nur sehr schwer zu realisieren sind. Wir sehen jedoch die Gefahr, dass die hohe Zahl der in Deutschland angekommenen Flüchtlinge genutzt wird, um geltende Standards außer Kraft zu setzen. Das Instrument der Ein-Euro-Jobs ist in den letzten Jahren wegen der negativen Auswirkungen auf dem Arbeitsmarkt stark zurückgefahren worden; nun wird es zur Integration von Flüchtlingen wiederbelebt.
Der SoVD warnt davor, Sonderrecht für die neu angekommenen Flüchtlinge zu schaffen. Sie dürfen nicht als Arbeitskräfte im Billiglohnbereich eingesetzt werden.
Ihre Integration auf dem Arbeitsmarkt muss zu den bisher geltenden arbeitsrechtlichen Standards erfolgen. Hierzu sind Unterstützungsleistungen, insbesondere qualitativ hochwertige Sprachkurse, eine umfassende Beratung und Vermittlung und individuelle Qualifizierungsangebote zu schaffen.
Hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens weist der SoVD darauf hin, dass zwar für die Maßnahmeträger eine Erstattung der Verwaltungskosten vorgesehen ist. Aber auch für die Bundesagentur für Arbeit entsteht Verwaltungsaufwand, der mit Kosten verbunden ist. Schließlich ist sie für die Durchführung des Arbeitsmarktprogramms zuständig. Der SoVD plädiert dafür, die Verwaltungskosten bei der Bundesagentur für Arbeit aus dem Bundeshaushalt auszugleichen. Sie dürfen nicht dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit - finanziert aus Versichertenbeiträgen - angelastet werden.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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