Soziale Teilhabe für Langzeitarbeitslose
Für viele Menschen in Deutschland ist eine existenzsichernde Vollzeitbeschäftigung in weite Ferne gerückt. Besonders schwer haben es Langzeitarbeitslose mit mehreren Vermittlungshemmnissen, insbesondere in höherem Lebensalter, bei fehlender beruflicher Qualifikation und / oder gesundheitlichen Einschränkungen. Sie haben mittelfristig meist kaum noch Aussicht darauf, eine reguläre Beschäftigung zu finden. Oftmals werden diese Menschen in Ein-Euro-Jobs oder in die stille Reserve gedrängt.
Öffentlich geförderte Beschäftigung als sinnvolle Alternative zur Arbeitslosigkeit
Für Langzeitarbeitslose, die derzeit nicht in reguläre Beschäftigung vermittelt werden können, sollte ein Anspruch auf sozialversicherungspflichtige, öffentlich geförderte Beschäftigung geschaffen werden, um ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern, ihre Qualifikationen zu erweitern und damit ihre Eingliederung zu ermöglichen. Dabei muss – nach Auffassung des SoVD - öffentlich geförderte Beschäftigung bestimmten Anforderungen genügen:
1. Qualifizierung für reguläre Beschäftigung
Die Maßnahmen zur öffentlich geförderten Beschäftigung müssen mit Qualifizierungsangeboten verbunden werden. Nicht die Verpflichtung zu jedweder Arbeit, sondern die Erweiterung der persönlichen Beschäftigungsfähigkeit und Qualifikation zum Beispiel durch die Förderung von Aus- und Weiterbildung sowie Schul- und Berufsabschlüssen muss konstitutives Element der öffentlichen Beschäftigung sein. Durch die Arbeitsagenturen und Jobcenter muss in regelmäßigen Abständen kontrolliert werden, ob ein Übergang in reguläre Beschäftigung möglich ist oder ob dieser durch andere, vorrangige arbeitsmarktpolitische Instrumente (z. B. Weiterbildung) erreicht werden kann.
2. Freiwillige Teilnahme
Die Annahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung mit Sozialversicherungspflicht muss freiwillig sein. Aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip leitet sich das Grundrecht jedes Menschen auf Erhalt eines soziokulturellen Existenzminimums ab. Es ist Aufgabe des Staates, seinen Bürgerinnen und Bürgern in Notlagen dieses Existenzminimum ohne Forderungen nach Gegenleistungen oder Vorbedingungen zu gewähren.
3. Sozialversicherungspflicht
Öffentlich geförderte Beschäftigungsverhältnisse müssen grundsätzlich sozialversicherungspflichtig sein.
4. Zusätzlichkeit/Öffentliches Interesse
Um der latenten Gefahr der Verdrängung von regulärer Arbeit durch öffentlich geförderte Beschäftigung entgegenzuwirken, fordert der SoVD, dass nur solche Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden, in deren Rahmen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten erledigt werden. Die Zusätzlichkeit von öffentlich geförderter Beschäftigung muss durch die Beiräte bei den Arbeitsagenturen wirksam überwacht werden. Sie müssen vor Ort über die Einsatzfelder in der Bürgerarbeit entscheiden. Gewerkschaften und Arbeitgeber müssen in den Job-Beiräten ein Vetorecht haben.
5. Entlohnung in tariflicher bzw. ortsüblicher Höhe
Der SoVD fordert bei öffentlich geförderter Beschäftigung mit Sozialversiche-rungspflicht grundsätzlich eine Entlohnung in tariflicher bzw. ortsüblicher Höhe. Nur so kann erreicht werden, dass öffentlich geförderte Beschäftigung die Langzeitarbeitslosen tatsächlich aus dem ALG II-Bezug herauslöst und nicht bloß die Gruppe der „working poor“ vergrößert wird. Nur dann kann Lohndumping sowie Ersatz regulärer Arbeit verhindert werden.
Teilhabegelegenheiten
Darüber hinaus muss es für diejenigen Menschen, die einen zusätzlichen Bedarf an ergänzenden sozialen oder sonstigen Unterstützungs- und Hilfemaßnahmen haben, Betätigungsmöglichkeiten geben, die vorrangig den Teilhabeaspekt im Fokus haben.
Nicht die Aufnahme einer nicht-subventionierten Beschäftigung sollte Ziel dieser Maßnahmen sein, sondern die Stabilisierung, die Ermöglichung sozialer Kontakte sowie die Aufnahme von sinnvoller Tätigkeit müssen im Vordergrund der noch zu schaffenden Teilhabegelegenheiten stehen.
Dabei sollten sich Arbeitszeit und Anforderungen allein an die Bedingungen der entsprechenden Zielgruppe orientieren. Auch eine individuelle Unterstützung durch pädagogische bzw. psychologische Hilfe ist unerlässlich. Teilhabegelegenheiten sollten den betroffenen Langzeitarbeitslosen - wenn notwendig - auch für unbefristete Dauer zur Verfügung stehen, da ihr hauptsächliches Ziel die Inklusion darstellt. Jeder Teilnehmer muss regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob nicht doch eine spätere Erwerbstätigkeit möglich ist, so dass rechtzeitig Qualifizierungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
Die Verantwortung des Staates für seine Bürger und die Kostenfrage
Die Realisierung solch inklusiver Beschäftigungsmaßnahmen ist zunächst mit großem Personalaufwand und höheren Kosten verbunden. Deren ausreichende und sachgerechte Finanzierung muss selbstverständlich gesichert sein. In diesem Zusammenhang fordert der SoVD, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung so auszugestalten, dass Kernaufgaben und Versicherungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit gelöst und erbracht werden können. Auch ein verlässlicher Bundeszuschuss ist notwendig für eine sozial gerechte Finanzierung der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit.
Langfristig können Maßnahmen zur öffentlich geförderten Beschäftigung jedoch erhebliche Kosten einsparen, wenn deren Ziel - die Aufnahme regulärer Beschäftigung – realisiert worden ist.
Darüber hinaus ist es Aufgabe eines sozialen Staates, auch denjenigen Menschen eine Teilhabe an Arbeit und Gesellschaft zu ermöglichen, die aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht integriert sind und es aus eigener Kraft nicht schaffen. Auf den Arbeitsmarkt bezogen bedeutet dies, dass der Staat diejenigen besonders unterstützen und fördern muss, die altersbedingt, wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder aus anderen ähnlichen Gründen besondere Schwierigkeiten haben, eine reguläre Beschäftigung zu erhalten.
Sozial-Info: Soziale Teilhabe für Langzeitarbeitslose [145 KB]