Die neuen Hartz-IV-Sätze
Regelbedarfsstufen neu ermittelt
Zum 1. Januar 2017 steigen die Leistungen der Grundsicherung an. Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende, auch bekannt als „Hartz IV“, erhalten ab Beginn des neuen Jahres etwas mehr Geld als bisher. Das gleiche gilt für all diejenigen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen.
Die Bedarfsermittlung
Die Regelbedarfe für die kommenden Jahre wurden auf der Grundlage der Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamts neu ermittelt. Dies geschah in einem komplizierten Verfahren: Zunächst wurden Haushalte bestimmt, die am unteren Ende der Einkommensskala liegen, sogenannte Referenzhaushalte. Dies waren Einpersonenhaushalte in den unteren 15 Prozent und Familienhaushalte in den unteren 20 Prozent der Einkommensskala.
Anschließend wurden die gesamten Konsumausgaben der Referenzhaushalte näher unter der Fragestellung betrachtet, welche Ausgabepositionen zum Existenzminimum gehören. Zahlreiche Produkte wurden dabei als nicht für den Regelbedarf relevant eingeschätzt. Hierzu zählten alkoholische Getränke, Schnittblumen, Weihnachtsbäume und Handtaschen. Die Ausgaben der Referenzhaushalte wurden daher um den entsprechenden Betrag für diese Waren gekürzt.
Die folgende Tabelle zeigt die monatlichen Beträge für bestimmte Ausgabepositionen, die im Regelbedarf für einen Erwachsenen anerkannt werden, und stellt sie den Ausgaben der Referenzgruppe gegenüber:
Regelbedarfsstufe 1 (Erwachsene): Regelbedarf und Referenzausgaben
[siehe PDF-Download]
Regelbedarfsstufe 6 (Kinder unter 6 Jahren): Regelbedarf und Referenzausgaben
[siehe PDF-Download]
Die neuen Leistungen
Die Regelbedarfe werden auch weiterhin in sechs Stufen eingeteilt. Die nachfolgende Tabelle zeigt je Regelbedarfsstufe die neuen Leistungen ab dem 1. Januar 2017 sowie die Veränderungen im Vergleich zu 2016 auf:
Leistungen je Regelbedarfsstufe
[siehe PDF-Download]
Die Position des SoVD
Die Regelbedarfe müssen neu ermittelt werden. Das vom Gesetzgeber gewählte Verfahren ist nicht geeignet, die tatsächlichen Bedarfe der Betroffenen zu ermitteln und ihnen ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewähren.
Der Gesetzgeber hat für die Ermittlung des Existenzminimums das Ausgabeverhalten von Haushalten zugrunde gelegt, die selbst am Minimum leben. Zusätzlich wurden einzelne Ausgabepositionen aufgrund subjektiver Wertentscheidungen des Gesetzgebers willkürlich gestrichen oder gekürzt. Auch einmalige Bedarfe, wie Waschmaschinen, sind in den neuen Regelbedarfen nicht hinreichend berücksichtigt.
Der SoVD fordert daher eine Neuermittlung der Regelbedarfe. Die vorliegenden Daten zum Konsumverhalten einzelner Haushalte müssen mit den tatsächlichen Lebenshaltungskosten abgeglichen werden. Nur auf diese Weise lassen sich Regelbedarfe festlegen, die die tatsächlichen Bedarfe der Leistungsempfängerinnen und -empfänger abdecken.