Höhere „Hartz IV“-Regelsätze ab 2015
Regelbedarfsstufen werden zum 1. Januar 2015 angepasst
Zum 1. Januar 2015 steigen die Leistungen der Grundsicherung an. Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende (sog. „Hartz IV“) erhalten mit Beginn des neuen Jahres erhöhte Leistungen. Das gleiche gilt für alle, die Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) beziehen.
Die Fortschreibung der Regelbedarfe ist gesetzlich festgelegt und erfolgt immer dann, wenn die Regelbedarfe nicht komplett neu ermittelt werden. Die Anpassung wird jährlich durchgeführt und richtet sich nach statistischen Berechnungen.
In der nachfolgenden Tabelle (siehe PDF-Datei) sind die verschiedenen neuen Regelbedarfsstufen im Jahr 2015 sowie ihre Veränderung im Vergleich zu 2014 dargestellt.
Höhere Mehrbedarfe und Barbeträge
Die Anhebung der Regelbedarfsstufen hat weitere Auswirkungen. Verschiedene Personengruppen erhalten auf Grund ihrer besonderen Lebenslagen sogenannte Mehrbedarfe, also einen Zuschlag zu ihrem festgestellten Regelbedarf. Zum 1. Januar 2015 steigen diese ebenso wie die Barbeträge für Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen an.
Mehrbedarfe erhalten zum Beispiel Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „G“ enthält. Zudem müssen sie als weitere Bedingung entweder voll erwerbsgemindert sein oder das gesetzliche Rentenalter erreicht haben. Ihr Zuschlag beläuft sich auf eine Höhe von 17 Prozent ihrer jeweiligen Regelbedarfsstufe.
Außerdem erhalten Leistungsbezieherinnen und -bezieher von Eingliederungshilfe ebenfalls einen Mehrbedarfszuschlag. Deren Mehrbedarf beläuft sich auf 35 Prozent ihrer jeweiligen Regelbedarfsstufe.
Entsprechend wird sich der Mehrbedarf für Schwangere, Alleinerziehende sowie für Kranke, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, und für die Warmwasserzubereitung bei dezentraler Warmwassererzeugung erhöhen.
Auch die Höhe des Barbetrags (sog. Taschengeld in stationären Einrichtungen) wird sich ab dem 1. Januar 2015 verändern. Der Barbetrag beträgt 27 Prozent des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 von 399 Euro, also nunmehr 107,73 Euro.
Was ist die Position des SoVD?
Der Gesetzgeber ist aufgefordert, das Leistungssystem des SGB II grundlegend zu reformieren. Wir brauchen eine ausreichende teilhabeorientierte und soziale Mindestsicherung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner letzten Entscheidung zu den Regelsätzen zwar beschlossen, dass die Höhe der Regelsätze mit dem Grundgesetz „derzeit noch vereinbar“ sei. Aber der Gesetzgeber kommt mit der Festlegung der Regelsätze „an die Grenze dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert ist“. Insbesondere die Regelungen zur Gewährung einmaliger regelsatzunabhängiger Leistungen, zur Mobilität, zu Energiekosten und dem Bildungs- und Teilhabepaket entsprechen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz.
Bei Einzelfragen wenden Sie sich bitte an Ihre SoVD-Beratungsstelle. Die Anschriften der SoVD-Landes- und Kreisverbände erfahren Sie auch auf unserer Internetseite unter www.sovd.de.