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SoVD Sozial­tipp: Wer im Alter Steuern zahlen muss

Auf dem Bild sieht man die Hände einer älteren Person, die einige Münzen auf einem Holztisch zählt. Neben den Händen liegt ein Paar abgelegte Brillen.

Einem Satz im Schreiben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) sollten Sie besondere Beachtung schenken: Auch wenn Sie zu Rentenbeginn noch keine Steuern zahlen, kann sich dies im Laufe des weiteren Rentenbezugs ändern. Dieser Hinweis ist durchaus als „Warnung“ zu verstehen. Denn: Wenn ab Juli 2025 3,57 Prozent mehr Rente gezahlt wird, rutschen manche in die Steuerpflicht. In diesem Jahr sind 83,5 Prozent der Brutto-Rente von Neurentenbeziehenden steuerpflichtig, ein halbes Prozent mehr als im Vorjahr. Das heißt: In diesem Jahr sind 16,5 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Prozentsatz (Rentenfreibetrag) wird nach dem Renteneintritt festgelegt und ist dann lebenslang fix. Der „Rentenfreibetrag“ hat nichts zu tun mit dem „Grundfreibetrag“, der die Einkommenssteuer mitbestimmt. Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 Euro (bisher 11.784 Euro), für Verheiratete bei 24.192 Euro. Zudem gibt es die Werbungskostenpauschale von 102 Euro für Menschen mit Altersgeld. Absetzbar sind z. B. Kosten für Rentenberatung oder Kontoführung.

Beispiel 1: Ab Renten-Start 2025 gibt es 1.000 Euro im Monat, 12.000 Euro im Jahr. Jetzt kommt der 2025er-Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent ins Spiel. Steuerfrei sind 1.980 Euro, steuerpflichtig 10.020 Euro – und die liegen unter dem 2025er Grundfreibetrag: Keine Einkommenssteuerklärung!

Beispiel 2: Gibt es ab Renten-Start 2025 bereits 1.250 Euro im Monat, dann sieht die Rechnung so aus: 15.000 Euro Rente im Jahr, der 2025er-Rentenfreibetrag von 16,5 Prozent beträgt 2.475 Euro, steuerpflichtig sind also 12.525 Euro – und die liegen über dem Grundfreibetrag: Einkommenssteuerklärung! Steuerpflichtig sind 429 Euro (12.525 Euro– 12.096 Euro), der Grundfreibetrag bleibt weiterhin steuerfrei. Ob jedoch tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, ist individuell abhängig von Ausgaben (z. B. hohe Krankheitskosten) und Pauschbeträgen, die geltend gemacht werden können.

Die DRV informiert jährlich Rentner:innen in einem Schreiben darüber, wie hoch die neue Rente ist. „Darin steht aber nicht, ob Steuern zu zahlen sind. Und auch das Finanzamt fordert nicht zur Einkommenssteuer auf, wenn der Grundfreibetrag überschritten wird. Betroffene müssen selbst aktiv werden“, sagt Hamburgs SoVD-Chef Klaus Wicher. Er rät: „Prüfen Sie jährlich, ob Ihr zu versteuerndes Einkommen den aktuellen Grundfreibetrag übersteigt und Sie deshalb eine Steuererklärung abgeben müssen. Denn, wenn die Steuererklärung ausbleibt, kann das als Steuerverkürzung gewertet werden. Auch können Besteuerungsgrundlagen geschätzt oder bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe Verspätungszuschläge fällig werden.“

Und wenn Sie mit Blick auf die baldige Rente überprüfen möchten, welche Ansprüche Sie bereits erworben haben, können Sie dies über das neue Online-Portal www.rentenuebersicht.de tun. Dafür benötigen Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer und die Online-Funktion Ihres elektronischen Personalausweises.

SoVD Sozialverband Deutschland e.V., Landesverband Hamburg
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