Wenn das zuzahlungsfreie Hörgerät nicht optimal arbeitet, müssen Betroffene in die Tasche greifen und für ein besseres Gerät dazu bezahlen. Doch es gibt Ausnahmen: „Hier ist die gute Nachricht – Krankenkassen müssen im Zweifelsfall auch die teurere Variante bezahlen“, so Klaus Wicher, Landesvorsitzender Sozialverband Deutschland, SoVD-Landesverband Hamburg e.V.
Bietet das neue Gerät eine Verbesserung des Sprachverständnisses um mindestens fünf Prozent oder reduziert den Störschall um mindestens 2,5 Prozent, muss die Kasse die Kosten tragen. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen: L 14 KR 129/22).
Geklagt hatte eine Frau, die von ihrer Krankenkasse die Versorgung mit dem Hörsystem „KINDuro 3410“ zum Preis von 3.320 Euro beantragt hatte. Zuvor hatte ein Hörtest ergeben, dass die Klägerin mit der teureren Variante eine Verbesserung um fünf Prozent bei der Stimmerkennung und 2,5 Prozent bei störenden Umgebungsgeräuschen wahrnahm.
Die Krankenkasse wollte allerdings nur den Festpreis für zuzahlungsfreie Hörgeräte tragen und begründete dies damit, dass eine fünfprozentige Verbesserung des Hörempfindens zu wenig sei. Damit habe die Klägerin keinen „wesentlichen Gebrauchsvorteil“.
Dies sah das LSG Berlin anders und berief sich auf darauf, dass auch Menschen mit Höreinschränkung das Recht auf einen möglichst hohen „Ausgleich des Funktionsdefizits“ haben. Hilfsmittel zum Ausgleich von Behinderung seien nicht unbedingt auf die Minimalversorgung beschränkt, solange sie ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich seien und nicht über das Notwendige hinausgehen würden. „Entscheidend bei der Auswahl eines Hörgeräts ist also das subjektive Hörempfinden und nicht der Preis“, erklärt Wicher.
Gut zu wissen
- Kostenübernahme auch über Festbetrag hinaus: Krankenkassen müssen höherwertige Hörgeräte übernehmen, wenn diese einen deutlichen Gebrauchsvorteil bieten.
- Subjektives Hörempfinden zählt: Das subjektive Hörempfinden der versicherten Person ist ein entscheidendes Kriterium.
- Beweislast: Kann die versicherte Person nachweisen, dass ein höherwertiges Gerät einen deutlichen Vorteil bietet, muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen.
