Die Pflegeheimkosten steigen und steigen – Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wissen oftmals nicht mehr, wie sie den Platz im Heim noch bezahlen sollen. Was viele nicht wissen: Durch das Wohngeld Plus oder Hilfe zur Pflege können Betroffene unter Umständen finanziell entlastet werden.
Dank der Wohngeldreform haben seit in Kraft treten des Wohngeld-Plus-Gesetzes am 1. Januar 2023 mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld. Das gilt auch für Bewohner:innen von Pflegeheimen. Voraussetzung für den Erhalt eines staatlichen Zuschusses für die Wohnkosten: Es dürfen keine anderen Sozialleistungen bezogen werden, die bereits eine Wohnkostenpauschale enthalten. Das sind zum Beispiel Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege. Weiter dürfen die Einkünfte und das Vermögen eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. Letzteres wird allerdings erst ab einer Höhe von 60.000 Euro berücksichtigt. Die Frage nach der Einkommensgrenze lässt sich pauschal nicht beantworten, da beim Wohngeld verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind. Wohngeldrechner und nach Mietstufen gestaffelte Wohngeldtabellen liefern hier eine erste Orientierung.
Doch auch die Hilfe zur Pflege kann zur Finanzierung der hohen Heimkosten beitragen – allerdings erst ab Pflegegrad 2. Bei dieser Leistung der Sozialhilfe werden Einkünfte und Vermögen einer Bedarfsgemeinschaft insgesamt betrachtet. Lebt nur ein:e Ehepartner:in in einer Pflegeeinrichtung, muss sich die:der zu Hause Lebende lediglich in einer Höhe an den Kosten beteiligen, die es ihr:ihm erlaubt, weiterhin den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Sozialhilfeträger zahlt die Differenz zu den ungedeckten Pflegeheimkosten an die Einrichtung. Außerdem gibt es ein kleines Taschengeld. Die Vermögensfreigrenze liegt für Alleinstehende bei 10.000 Euro, für Eheleute bei 20.000 Euro. Die Beantragung sollte möglichst vor dem Einzug in ein Pflegeheim erfolgen. Ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro kann das Sozialamt auch Unterhaltsforderungen an die Kinder stellen.